Rechtswörterbuch

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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

 Normen 

§ 41 VwVfG

§ 43 VwVfG

§ 4 VwZG

§ 122 AO

§ 37 SGB X

 Information 

1. Allgemein

Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Verwaltungsakts an den Adressaten bzw. Betroffenen: Der Verwaltungsakt ist gemäß § 41 VwVfG demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Das VwVfG definiert den Begriff der Bekanntgabe nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur bedeutet die Bekanntgabe die Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der Behörde.

Erforderlich ist der Zugang, d.h. der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne Weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z.B. Briefkasten). Der Zugang entspricht insoweit dem zivilrechtlichem Zugangsbegriff (Willenserklärung).

Für die Fristen zur Bestimmung der Zugangsfiktionen bei der Übermittlung durch die Post besteht im Steuerrecht sowie im Sozialrecht folgende Rechtslage:

  • Im Steuerrecht gilt:

    Der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 AO, nach dem ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist eine Frist i.S.d. § 108 Abs. 3 AO mit der Folge dass, wenn dieser dritte Tag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, der Zeitraum erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet (BFH 14.10.2003 - IX R 68/98).

  • Im Sozialrecht gilt: Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

    Mit der Entscheidung BSG 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R wurde die Vorschrift wie folgt ausgelegt: "Nach der gesetzlichen Zugangsfiktion ist allein maßgeblich der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. (...) Der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben wird, ist (...) nicht mitzuzählen. (...) Die Fiktion der Bekanntgabe greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt."

2. Form

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich oder durch Fax möglich, es sei denn das Gesetz fordert eine bestimmte Form.

Die förmliche Bekanntgabe, Zustellung genannt, ist z.B. für den Widerspruchsbescheid vorgeschrieben.

Allgemeinverfügungen werden öffentlich bekannt gegeben, z.B. durch Aufstellung eines Verkehrszeichens.

Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte auch dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2a VwVfG, § 37 Abs. 2 SGB X, § 122a AO).

3. Rechtswirkungen

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Bei einem Verkehrszeichen gilt das Aufstellen als öffentliche Bekanntgabe:

Nach ständiger Rechtsprechung ist wird ein Verkehrszeichen gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG 06.04.2016 - 3 C 10/15).

Die einjährige Widerspruchsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (BVerwG 23.09.2010 3 C 32/09 / BVerwG 23.09.2010 3 C 37/09).

Hinweis:

Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 19.11.2009 - 5 S 575/09 kann ein Verkehrszeichen nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.

 Siehe auch 

Fristen im Verwaltungsverfahren

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Außenwirkung

Verwaltungsakt - fehlerhafter

Widerruf eines Verwaltungsaktes

Zustellung im Verwaltungsrecht

Dikmen/Engler: Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch öffentliche Zustellung; Die Steuerberatung - Stbg 2009, 508

Stelkens: Das Verkehrszeichen, die öffentliche Bekanntgabe, das BVerfG und der VGH Mannheim; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1184