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§ 67 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren → I. – Einspruch

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 OWiG – Form und Frist

(1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Zu § 67: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).