Bußgeldverfahren
1 Allgemein
Das Bußgeldverfahren ist das Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit.
Grundsätzlich kann das Bußgeldverfahren in folgende Abschnitte eingeteilt werden:
das Vorverfahren
Erlass eines Bußgeldbescheides
Erhebung eines Einspruchs
Zwischenverfahren
Gerichtliches Hauptverfahren
Für das Bußgeldverfahren gelten grundsätzlich gemäß § 46 OWiG die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren. Danach ergibt sich folgende Rangfolge des anzuwendenden Rechts:
- 1.
das Verfahrensrecht des OWiG
- 2.
das Recht, auf das im OWiG gesondert verwiesen wird
- 3.
die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren mit Ausnahme der in den § 46 Abs. 3 – 6 OWiG bestimmten Vorbehalte
Die Person, der die Begehung der Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen wird, wird im Bußgeldverfahren als Betroffener bezeichnet (zum Vergleich: im Ermittlungsverfahren: Beschuldigter)
2 Zuständigkeiten
Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist primär die jeweilige Ordnungsbehörde (Verwaltungsbehörde).
Die Verwaltungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Die Polizei hat gemäß § 53 OWiG die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Verdunkelung zu verhüten. Soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, hat die Polizei bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Zusätzlich hat sie – wie die Verwaltungsbehörde – die Befugnis, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und mit einem Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro zu belegen (vgl. §§ 56, 57 OWiG).
Die Polizei hat dementsprechend ihre Ermittlungsergebnisse primär an die zuständige Ordnungsbehörde abzugeben. Die Staatsanwaltschaft wird nur zuständig, sofern die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Straftat verfolgt wird und daher an diese abzugeben ist.
3 Vorverfahren
Als Vorverfahren wird im Bußgeldverfahren der Verfahrensabschnitt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides bezeichnet.
Da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur bei Gerichtsverfahren zwingend zu beachten ist, ist es gemäß § 55 OWiG im Vorverfahren ausreichend, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsgrundsatz. Danach unterliegt sowohl die Einleitung als auch die Beendigung eines Verfahrens dem Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Mit dem Abschluss des Vorverfahrens hat die Verwaltungsbehörde eine der folgenden Entscheidungen zu treffen:
4 Erlass eines Bußgeldbescheides
Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit erlässt die Verwaltungsbehörde – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – den Bußgeldbescheid, wenn sie die Begehung einer Ordnungswidrigkeit für erwiesen hält, keine Verjährung eingetreten ist und sie die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen für geboten hält.
5 Einspruch
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Schriftform: Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22) hat die Einlegung des Widerspruchs durch ein Fax für wirksam erklärt:
»Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.«
Der Einspruch kann auf einzelne Punkte des Bußgeldbescheides beschränkt werden. Bei Überschreitung der Frist kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Einspruch muss nicht begründet werden.
Der weitere Verfahrensweg bestimmt sich wie folgt:
Ist der Einspruch gemäß der Anforderungen des § 67 OWiGunzulässig, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Diese Entscheidung kann gemäß § 69 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Hält die Verwaltungsbehörde den Einspruch für zulässig, kann sie gemäß § 69 Abs. 2 OWiG
weitere Ermittlungen anstellen
oder, wenn sie den Einspruch für begründet hält,
den Bußgeldbescheid zurücknehmen.
Hält die Verwaltungsbehörde den Einspruch für zulässig, aber unbegründet, übersendet sie gemäß § 69 Abs. 3 OWiG die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht.
Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Dieser Verfahrensabschnitt wird als Zwischenverfahren bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
Der Einspruch kann von dem Betroffenen, auch teilweise, zurückgenommen werden.
6 Gerichtliches Hauptverfahren
Im gerichtlichen Verfahren wird der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht geprüft. Das gerichtliche Verfahren kann entweder
als schriftliches Verfahren
oder
als Hauptverhandlung geführt werden.
Die Entscheidung kann gemäß § 72 OWiG im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene, sein Rechtsanwalt, gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht.
Das gerichtliche Hauptverfahren kann wie folgt enden:
im schriftlichen Verfahren: mit einem Beschluss nach Aktenlage gemäß § 72 OWiG
im Falle einer Hauptverhandlung: mit einem Urteil oder einem Freispruch
Die Entscheidungen können gemäß § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, die innerhalb einer Woche bei dem die Entscheidung erlassenen Amtsgericht einzulegen ist und innerhalb eines Monats zu begründen ist.
Die Frist zur Einlegung beginnt gemäß § 79 Abs. 4 OWiG mit der Zustellung des Beschlusses oder des Urteils. Waren der Betroffene oder sein Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung anwesend, beginnt die Frist mit der Verkündung des Urteils.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 StPO gemäß mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels.
Zuständig zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich das Oberlandesgericht.
7 Rechtsanwaltsvergütung
Die Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in Anlage 1 Teil 5 Vergütungsverzeichnis zum RVG geregelt. Es besteht ein von den Strafsachen unabhängiger Gebührenrahmen.
Die Gebühren richten sich zum einen nach dem Verfahrensstadium, in dem der Rechtsanwalt tätig war.
Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG)
Tätigkeit im Verfahren vor dem Amtsgericht (Nr. 5107 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG)
Tätigkeit im Verfahren der Rechtsbeschwerde (Nr. 5113 f. Vergütungsverzeichnis zum RVG)
Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren
Unabhängig vom Verfahrensstadium können folgende Gebühren geltend gemacht werden:
die allgemeine Gebühr
die zusätzlichen Gebühren
Die allgemeine Gebühr (Nr. 5100 Vergütungsverzeichnis zum RVG) entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, sie kann in jedem Verfahrensstadium entstehen, jedoch kann sie insgesamt nur einmal geltend gemacht werden.
Eine zusätzliche Gebühr (Nr. 5115 f. Vergütungsverzeichnis zum RVG) entsteht, wenn
sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
die Tätigkeit sich auch auf die Einziehung oder andere verwandte Maßnahmen erstreckt.
Hinweis:
Die Vergütung von Einzeltätigkeiten im Bußgeldverfahren bestimmt sich nach Nr. 5200 Vergütungsverzeichnis zum RVG.