Rechtswörterbuch

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Oberlandesgericht

 Normen 

§§ 115 ff. GVG

 Information 

Im Zivilrecht:

Das Oberlandesgericht ist keine Eingangsinstanz. Innerhalb des Gerichtsaufbaus steht das Oberlandesgericht oberhalb des Landgerichts und unterhalb des Bundesgerichtshofes.

Das Oberlandesgericht ist zuständig für

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Sachen mit Auslandsbezug gemäß § 19 GVG

  • Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 119 Abs. 3 GVG)

Besonderheiten bestehen in Berlin: Hier wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet.

Postulationsfähig ist vor dem Oberlandesgericht jeder Rechtsanwalt.

Im Strafrecht:

Das Oberlandesgericht ist erste Instanz bei den Katalogtaten des § 120 GVG , zweite Instanz bei Revisionen gegen Urteile eines Amtsgerichts und bei Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte.

 Siehe auch 

Bundesgerichtshof

Kammergericht

http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich einer Online-Zuordnung der eingegebenen Orte zu den entsprechenden Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit etc.)

Brand/Karpenstein: Die Berufungszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1319

Treuer: Arbeitsplatz Gericht: Die Arbeitsweise der Zivilrichter am Oberlandesgericht; 1. Auflage 2002

Hamacher: Prozessvertretung vor dem Oberlandesgericht; Anwaltsblatt - AnwBl 2002, 550