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Oberlandesgericht

Normen

§§ 115 ff. GVG

Information

Im Zivilrecht:

Das Oberlandesgericht ist keine Eingangsinstanz. Innerhalb des Gerichtsaufbaus steht das Oberlandesgericht oberhalb des Landgerichts und unterhalb des Bundesgerichtshofes.

Das Oberlandesgericht ist zuständig für

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts

  • Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Sachen mit Auslandsbezug gemäß § 19 GVG

  • Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 119 Abs. 3 GVG)

Besonderheiten bestehen in Berlin: Hier wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet.

Postulationsfähig ist vor dem Oberlandesgericht jeder Rechtsanwalt.

Im Strafrecht:

Das Oberlandesgericht ist erste Instanz bei den Katalogtaten des § 120 GVG , zweite Instanz bei Revisionen gegen Urteile eines Amtsgerichts und bei Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte.

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