Oberlandesgericht
Im Zivilrecht:
Das Oberlandesgericht ist keine Eingangsinstanz. Innerhalb des Gerichtsaufbaus steht das Oberlandesgericht oberhalb des Landgerichts und unterhalb des Bundesgerichtshofes.
Das Oberlandesgericht ist zuständig für
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Sachen mit Auslandsbezug gemäß § 19 GVG
Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 119 Abs. 3 GVG)
Besonderheiten bestehen in Berlin: Hier wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet.
Postulationsfähig ist vor dem Oberlandesgericht jeder Rechtsanwalt.
Im Strafrecht:
Das Oberlandesgericht ist erste Instanz bei den Katalogtaten des § 120 GVG , zweite Instanz bei Revisionen gegen Urteile eines Amtsgerichts und bei Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte.
http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich einer Online-Zuordnung der eingegebenen Orte zu den entsprechenden Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit etc.)
Brand/Karpenstein: Die Berufungszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1319
Treuer: Arbeitsplatz Gericht: Die Arbeitsweise der Zivilrichter am Oberlandesgericht; 1. Auflage 2002
Hamacher: Prozessvertretung vor dem Oberlandesgericht; Anwaltsblatt - AnwBl 2002, 550