Geldbuße
Grundsätzliche Rechtsfolge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
Eine Geldbuße kann gemäß § 17 OWiG grundsätzlich innerhalb eines Rahmens von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR ausgesprochen werden, wobei eine höhere Geldbuße durch eine spezialgesetzliche Regelung festgesetzt werden kann. Die Geldbuße wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzt.
Nur bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des StVG, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35,00 EUR bestimmt ist, ist gemäß § 1 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben bzw. kann gemäß § 2 Abs. 2 BKatV nur eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Geldbuße wird teilweise auch als "Bußgeld" bezeichnet. Das Ordnungswidrigkeitengesetz verwendet ausschließlich den Ausdruck "Geldbuße", der daher auch hier verwendet wird.
Für im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe der Geldbuße im Bußgeldkatalog festgesetzt.
Die Bestimmung der Höhe der Geldbuße im Einzelfall unterliegt gemäß § 17 Abs. 3 OWiG folgenden Kriterien:
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit im gesetzgeberischen Gefüge ist insbesondere aus der Höhe der Geldbuße zu ermitteln.
Vorwurf an den Täter
Der Vorwurf an den Täter berücksichtigt das Alter, die Ausbildung, Vorstrafen etc. des Täters.
wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters bestimmen sich insbesondere nach seinem Einkommen und Vermögen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben gemäß § 17 Abs. 3 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist dann von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auszugehen, wenn die Geldbuße den Betrag von 250,00 EUR nicht übersteigt (OLG Celle 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08).
Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die Ordnungswidrigkeit erlangt hat, übersteigen. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist es auch zulässig, wenn das die Höhe der Geldbuße begrenzende gesetzliche Höchstmaß überschritten wird.
Die Anordnung einer Erzwingungshaft zur Vollstreckung der Geldbuße verstößt grundsätzlich gegen das Übermaßverbot und ist unverhältnismäßig.