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§ 56b StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 56b StGB – Auflagen

(1) 1Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

  1. 1.
    nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. 2.
    einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
  3. 3.
    sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  4. 4.
    einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

2Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.