Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Einspruch - Patentrecht

 Normen 

§§ 59 - 62 PatG

 Information 

Der (patentrechtliche) Einspruch ist ein selbstständiger Rechtsbehelf im Patentverfahren. Rechtsgrundlagen sind die §§ 59 - 62 PatG.

Die Öffentlichkeit hat gemäß § 59 PatG innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Patent geltend zu machen, wobei als Einwendungen nur die in § 21 PatG aufgeführten Widerrufsgründe geltend gemacht werden können. Ziel des Einspruchsverfahrens ist die Überprüfung der rechtmäßigen Erteilung.

Mit Ablauf der Frist kann der Berechtigte noch Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben, wobei das Einspruchsverfahren jedoch kostengünstiger und schneller ist.

Zuständig zur Entscheidung über den Einspruch ist das Deutschen Patent- und Markenamt.

Mit einem am 01.07.2006 in Kraft getretenen Reformgesetz wurde das Einspruchsverfahren durch folgende Vorgaben gestrafft:

  • Eine Anhörung findet gemäß des neu eingefügten § 59 Abs. 3 PatG nur auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich hält. In der Ladung soll bereits auf die erörterungsbedürftigen Punkte hingewiesen werden. Dies ermöglicht dem Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung.

  • Die vormals in § 60 PatG geregelte Möglichkeit des Patentinhabers zur Beantragung der Teilung des Patents bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens wurde aufgehoben.

    In der Praxis hat sich die Möglichkeit des Patentinhabers zur Teilung seines Patents als eine die Entscheidung über den Einspruch erschwerende Verzögerung erwiesen.

    Möglich bleibt für den Patentinhaber die Beantragung der Teilung im Anmeldeverfahren gemäß § 39 PatG.

  • Durch den eingefügten § 61 Abs. 2 PatG soll eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden: Danach kann ein Beteiligter eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit durch das Bundespatentgericht beantragen. Voraussetzung ist, dass kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung widerspricht. Sind seit dem Ablauf der Einspruchsfrist mindestens 15 Monate vergangen, ist es unerheblich, ob ein anderer dem Antrag widerspricht.

 Siehe auch 

Marke

Patent

Patentamt

BGH 11.10.2004 - X ZB 2/04 (keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Zahlung der Einspruchsgebühr)

Kraßer: Lehrbuch des Patentrechts; 6. Auflage 2007