§ 338 ZPO - EinspruchBibliographieTitelZivilprozessordnung Redaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4 Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.