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Dienstleistungsfreiheit in der EU

Normen

Art. 56 - 62 AEUV

Information

1 Allgemein

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie erlaubt einem Unternehmer, der Dienstleistungen in einem Mitgliedsland erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehend) in einem anderen Mitgliedsland anzubieten, wobei der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedsstaat verbleibt.

Rechtsgrundlage sind die Art. 56 - 62 AEUV.

Geschützt ist sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit (der Dienstleistungserbringer erbringt die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat) als auch die passive Dienstleistungsfreiheit (der Dienstleistungsempfänger begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, z.B. zur Anfertigung eines Paars Schuhe).

Die Dienstleistungs-Richtlinie regelt die Voraussetzungen der Ausübung bzw. die Zulässigkeit von Beschränkungen für die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123 fallenden Dienstleistungen.

2 Begriff der Dienstleistung

Gemäß der gesetzlichen Definition des Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen alle entgeltlichen Tätigkeiten, die nicht dem Warenverkehr, dem Personalverkehr (Freizügigkeit) oder dem Kapitalverkehr zuzuordnen sind. Als Beispiele werden gewerbliche, handwerkliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten genannt.

3 Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf die Einschränkung einer der Grundfreiheiten durch nationale Gesetze eines Mitgliedsstaats der folgenden vier Voraussetzungen:

  1. a)

    Keine Diskriminierung in der Anwendung.

  2. b)

    Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses.

    Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind die Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat bzw. zukünftig anerkennt, insbesondere:

    • die öffentliche Ordnung,

    • die öffentliche Sicherheit,

    • die Sicherheit der Bevölkerung,

    • die öffentliche Gesundheit,

    • die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit,

    • der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer,

    • die Lauterkeit des Handelsverkehrs,

    • die Betrugsbekämpfung,

    • der Schutz der Umwelt,

    • der Tierschutz,

    • der Schutz des geistigen Eigentums,

    • die Erhaltung des nationalen und künstlerischen Erbes,

    • die Ziele der Sozialpolitik und

    • die Ziele der Kulturpolitik.

  3. c)

    Gewährleistung der Verwirklichung des verfolgten Ziels.

  4. d)

    Begrenzung der Mittel auf den zur Erreichung des Ziels notwendigen Einsatz.

4 Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit zur Niederlassungsfreiheit

Die wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Land als dem Herkunftsland ist entweder der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen. Dabei ist die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV gegenüber der Niederlassungsfreiheit bzw. gegenüber den anderen Grundfreiheiten nachrangig (subsidiär).

Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Selbstständigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit in dem anderen Land nur vorübergehend ausgeübt wird.

Wie ist die dauerhafte von der nur vorübergehenden Tätigkeit abzugrenzen?

  • Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 30.11.1995 - C 55/94) ist der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen.

  • Die Einrichtung einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) kann ein Kriterium für eine Niederlassung sein, muss es aber nicht: Möglich ist auch, dass diese Infrastruktur für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist (EuGH s.o.).

  • Umgekehrt kann ohne die Einrichtung einer Infrastruktur nicht von dem Vorliegen einer Niederlassung ausgegangen werden (EuGH 11.12.2003 - C-215/01).

  • Entscheidend ist auch der Grad der gewollten Eingliederung in die Volkswirtschaft des anderen Staats.

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