Rechtswörterbuch

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Dienstleistungen

 Normen 

Art. 57 AEUV

Art. 4 Nr. 1 RL 2006/123

 Information 

1. Einführung

Der Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie RL 2006/123 erstreckt sich gemäß Art. 2 RL 2006/123 auf alle Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.

Erfasst werden sowohl Dienstleistungen, bei denen sich der Dienstleister auch in dem anderen Mitgliedstaat niederlässt, als auch Dienstleistungen, die ein Dienstleistungsunternehmer bei Beibehaltung seiner bisherigen Niederlassung von dort aus ausübt (Grenzgänger oder nur gelegentliche Ausübung). Eine Niederlassung i.S.d. RL 2006/123 ist gegeben bei der tatsächlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur.

Die Möglichkeit der Dienstleistungserbringer, sich in dem anderen Mitgliedsstaat auch niederzulassen, ist in der Richtlinie in den Art. 9 -15 RL 2006/123 gesondert geregelt.

2. Begriffsbestimmung einer Dienstleistung

2.1 Allgemein

Dienstleistung im Sinne der Richtlinie ist jede selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (Art. 4 Nr. 1 RL 2006/123). Diese Begriffsbestimmung übernimmt die in Art. 57 AEUV enthaltene Definition.

Der in der Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123 verwendete Begriff der Dienstleistung ist nicht auf die der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungen beschränkt.

Kennzeichen einer Dienstleistung sind somit eine von einem Dienstleistungserbringer ausgeführte selbstständige Tätigkeit und eine wirtschaftliche Gegenleistung. Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Gegenleistung vorliegt, sind immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Erfasst werden sowohl Dienstleistungen für Unternehmer als auch für Verbraucher. Unerheblich ist, ob das Entgelt von der Zielperson der Dienstleistung oder einer dritten Person gezahlt wird.

Ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 a - l RL 2006/123 aufgeführten folgenden Dienstleistungsbranchen.

2.2 Dienstleistungen der Daseinsvorsorge

Der Staat ist verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen anzubieten bzw. zu regulieren und zu beaufsichtigen, die von der Bevölkerung zur Ausgestaltung ihres Lebens in der Gesellschaft benötigt werden und die auf dem freien Markt nicht oder nicht zu dem Preis erbracht werden können, d.h. sie werden größtenteils staatlich subventioniert. In Deutschland werden diese Dienstleistungen mit dem Begriff der Daseinsvorsorge umschrieben. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Bildungs- und Kultureinrichtungen,

  • öffentlicher Personennahverkehr,

  • Post- und Telefonnetz,

  • Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung,

  • Abfallentsorgung,

  • Gesundheitswesen,

  • Friedhöfe,

  • Schwimmbäder.

Auf der Ebene der Europäischen Union werden diese Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (auch als "Dienstleistungen von allgemeinem nicht wirtschaftlichem Interesse") bezeichnet. Eine konkrete Definition dieser Dienstleistungsbereiche fehlt. Im AEUV werden in Art. 14 AEUV und Art. 106 AEUV die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwähnt.

Allgemein erfolgt die Abgrenzung wie folgt:

  • Dienstleistungen von allgemeinem Interesse:

    Hierbei handelt es sich nach der Definition der Europäischen Kommission um marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden, d.h. es sind Tätigkeiten, die im allgemeinen Interesse liegen, jedoch nicht den Gesetzen des Marktes überlassen werden können, weil solche Dienstleistungen nicht wirtschaftlich erbracht werden können.

    Beispiel:

    Schulausbildung, öffentlicher Kindergarten

  • Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    Hierbei handelt es sich insbesondere um Leistungen der Daseinsvorsorge, für die von dem Abnehmer eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird.

    Beispiel:

    Angefangen bei der Versorgung mit Wasser und Energie über die Abfallentsorgung, den Öffentlichen Personennahverkehr bis hin zum Gesundheitswesen und anderen sozialen Diensten.

Für die Einbeziehung dieser Dienstleistungsformen in die Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123 gilt:

  • Dienstleistungen von allgemeinem Interesse werden von dem Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst (Art. 2 Abs. 2 Ziffer a) RL 2006/123).

  • Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterliegen den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie.

3. Rechtsprechung

Bei der Frage, ob der Unterricht an einer Hochschule als Dienstleistung anzusehen ist, ist nach der Entscheidung EuGH 07.12.1993 - C 109/92 wie folgt zu differenzieren:

  • Der Unterricht an einer Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt keine Dienstleistung dar. Das Wesensmerkmal des Entgelts, das darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, fehlt aber bei einem Unterricht, der an einer Hochschule erteilt wird, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von den Studenten nur Gebühren erhält.

  • Dagegen stellt Unterricht, der an Hochschulen erteilt wird, die einen Gewinn zu erzielen suchen und die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere aus den von den Studenten oder deren Eltern geforderten Entgelten, finanziert werden, eine Dienstleistung dar.

 Siehe auch 

Gewerbefreiheit

Busch: DIN-Normen für Dienstleistungen - Das Europäische Normungskomitee produziert Musterverträge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3061