Rechtswörterbuch

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Gewerbefreiheit

 Normen 

§ 1 GewO

Art. 12 GG

 Information 

In § 1 Abs. 1 GewO ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit festgelegt, nach dem der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, so weit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Verfassungsrechtliche Grundlage der Gewerbefreiheit ist die in Art. 12 GG niedergelegte Berufsfreiheit.

In der Gewerbeordnung selbst sind Zulassungsbeschränkungen enthalten. Bestimmte Gewerbeausübungen bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisvorbehalte dienen jedoch nicht der Wirtschaftslenkung, sondern dem Schutz der Allgemeinheit und der Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und den Gefahren, die mit der Ausübung der jeweiligen Gewerbeart verbunden sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Weitere Einschränkungen der Gewerbefreiheit ergeben sich aus den gewerberechtlichen Spezialgesetzen, die zeitlich nach der Gewerbeordnung erlassen worden sind, so u.a. das Gaststättengesetz oder die Handwerksordnung.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerbeaufsicht

Gewerberecht

Gewerbeschein

Gewerbesteuer

Gewerbeuntersagung

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbesteuer

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt