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Warenverkehrsfreiheit in der EU

 Normen 

Art. 28 f. AEUV

 Information 

1. Allgemein

Die Warenverkehrsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten in der EU.

Rechtsgrundlagen sind die Art. 28 - 37 AEUV.

Waren sind nach dem Zollkodex bewegliche Sachen mit Geldwert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sind. Neben Waren aus den Mitgliedsstaaten selbst erfasst der Warenbegriff i.S. der Warenverkehrsfreiheit auch Drittlandswaren, die sich in den Mitgliedsstaaten rechtmäßig im freien Warenverkehr befinden.

2. Inhalt der Warenverkehrsfreiheit

Inhalt der Warenverkehrsfreiheit ist die Aufhebung von Beschränkungen des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit umfasst die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch von Drittstaaten.

Die Freiheit des Warenverkehrs wird innerhalb der Europäischen Union verwirklicht durch

  • Die Zollunion.

  • Eine gemeinsame Handelspolitik.

  • Das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung von Ein- und Ausfuhren bzw. sonstiger Handelshemmnisse mit der gleichen Wirkung:

    1. a)

      Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr sowie Maßnahmen gleicher Wirkung:

      Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr sind Maßnahmen, die die Einfuhr einer Ware hinsichtlich ihrer Menge, ihres Werts oder in zeitlicher Hinsicht begrenzen.

      Was als Maßnahmen gleicher Wirkung anzusehen ist, wurde durch die Rechtsprechung des EuGH mit den Urteilen "Dassonville", "Cassis de Dijon" (s.u.) und "Keck" festgelegt:

      Sonstige Handelshemmnisse mit der gleichen Wirkung sind alle Handelsregelungen der Mitgliedsstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Dassonville-Formel).

      Das können schon Bezeichnungen oder Etikettierungsvorschriften sein, die für ein bestimmtes Land befolgt werden müssen und deshalb die Transaktionskosten erhöhen.

      Mit der Rechtsprechung in der Sache Keck wurde diese weite Definition wieder enger gefasst: Danach sind beschränkende Bestimmungen zulässig, die lediglich vertriebsbezogen (und nicht produktbezogen) wirken und durch die der Marktzugang nicht tatsächlich erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die beschränkenden Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise wirken.

      Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH 28.01.2010 - C 333/08).

      Der EuGH hat z.B. für unzulässig angesehen:

      • Eine deutsche Vorschrift, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" nur für Produkte verwendet werden dürfen, die aus dem deutschen Sprachraum stammen.

      • Absatzförderungsmaßnahmen einer privaten Gesellschaft mit öffentlicher Unterstützung, durch die u.a. das Etikett "Guaranteed Irish" propagiert wurde.

    2. b)

      Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr sowie Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 35 AEUV):

      Es gelten die für die Einfuhr entwickelten Grundsätze.

3. Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit kann aus folgenden Gründen eingeschränkt werden:

  1. a)

    Aus den in Art. 36 AEUV gesetzlich geregelten Gründen:

    • öffentliche Sittlichkeit

    • Ordnung und Sicherheit

      In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. EuGH 14.03.2000 - C 54/99) umfasst der Begriff der öffentlichen Ordnung den Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie z.B.

      • die menschliche Würde,

      • den Schutz von Minderjährigen und hilfsbedürftigen Erwachsenen sowie

      • den Tierschutz.

      Die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung obliegt dabei nicht den einzelnen Mitgliedstaaten, d.h. es kann nicht von der in Deutschland anerkannten Auslegung des Begriffs ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs (so u.a. EuGH 14.10.2004 - C 36/02) ist der Begriff Teil des Gemeinschaftsrechts und insbesondere, wenn er eine Ausnahme von der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen soll, eng zu verstehen.

      Allerdings räumt der Europäische Gerichtshof ein, dass die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von Mitgliedsland zu Mitgliedsland und im zeitlichen Wechsel verschieden sein können. Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesetzten Grenzen zuzubilligen.

    • Schutz der Gesundheit:

      Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen. Aber es ist gerichtlich überprüfbar, welche der Anforderungen über das hinausgehen, was zur Verwirklichung des Ziels, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, erforderlich ist (EuGH 01.03.2012 - C 484/10).

    • Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen

    • Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert:

      Gemäß § 20 KGSG kann Kulturgut ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.

    • Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

    Da Art. 36 AEUV eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist (EuGH 28.01.2010 - C 333/08 ).

  2. b)

    Aus den von der Rechtsprechung entwickelten Gründen:

    Nach dem Urteil "Cassis de Dijon" (EuGH 20.02.1979 - C 120/78) umfasst die Warenverkehrsfreiheit "Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessung, ihres Gewichts, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung) selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, (...) sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht."

 Siehe auch 

Dienstleistungsfreiheit in der EU

Europäische Union

Freizügigkeit in der EU

Grundfreiheiten in der EU

Kapitalverkehrsfreiheit in der EU

EuGH 21.12.2011 - C 28/09 (Sektorales Fahrverbot als Maßnahme mit gleicher Wirkung)

EuGH 14.12.2004 - C 309/02 (Vereinbarkeit der deutschen Verpackungsverordnung mit der Warenverkehrsfreiheit)

Frenz: Energiewende zwischen Warenverkehrsfreiheit und Beihilfenverbot; Juristische Arbeitsblätter - JA 2016, 321

Brückmann/Steinbach: Die Förderung erneuerbarer Energien im Lichte der Warenverkehrsfreiheit; Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft - EnWZ 2014, 346

Kloepfer/Greve: Zur Drittwirkung der Warenverkehrsfreiheit: Die horizontale Wirkung der Warenverkehrsfreiheit am Beispiel der technischen Regelsetzung. Zugleich Anmerkung zu EuGH, U. v. 12.07.2012 - Rs. C-171/11; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2013, 1148

Röhl: Die Warenverkehrsfreiheit; Jura 2006, 321