Grundfreiheiten in der EU
Art. 26 ff. AEUV
In Art. 26 AEUV sind vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes festgelegt. Sie sind grundlegende Elemente und Zielsetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, die einen grundrechtsähnlichen Charakter haben.
Dabei handelt es sich um folgende Freiheiten:
Personenverkehrsfreiheit (Freizügigkeit mit der Unterform der Niederlassungsfreiheit)
Sie dienen dem Ziel, einen gemeinschaftlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, frei von nationalen Zöllen und anderen gesetzlichen Beschränkungen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf die Einschränkung der Grundfreiheiten durch nationale Gesetze eines Mitgliedsstaats vier Voraussetzungen:
- 1.
Keine Diskriminierung in der Anwendung.
- 2.
Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses.
Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind die Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat bzw. zukünftig anerkennt, insbesondere:
die öffentliche Ordnung,
die öffentliche Sicherheit,
die Sicherheit der Bevölkerung,
die öffentliche Gesundheit,
die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit,
der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer,
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
die Betrugsbekämpfung,
der Schutz der Umwelt,
der Tierschutz,
der Schutz des geistigen Eigentums,
die Erhaltung des nationalen und künstlerischen Erbes,
die Ziele der Sozialpolitik und
die Ziele der Kulturpolitik.
- 3.
Gewährleistung der Verwirklichung des verfolgten Ziels.
- 4.
Begrenzung der Mittel auf den zur Erreichung des Ziels notwendigen Einsatz.