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Zollunion

 Normen 

Art. 28 ff. AEUV

 Information 

1. Allgemein

Als Zollunion wird ein Zusammenschluss mehrerer Staaten bezeichnet, die die Zollschranken untereinander aufheben (Bildung einer Freihandelszone) und gegen Staaten außerhalb dieser Union einheitliche Außenzölle erheben.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben eine Zollunion vereinbart, mit der u.a. die Warenverkehrsfreiheit verwirklicht wird.

2. Die Zollunion der Europäischen Union

2.1 Zollunion

Rechtsgrundlage der in der Europäischen Union herrschenden Zollunion ist Art. 28 AEUV:

Danach erstreckt sich die Zollunion auf den gesamten Warenaustausch: Sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung / Durchführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Eine Abgabe gleicher Wirkung (Einfuhrabgaben) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine von einem Mitgliedstaat auf eine Ware auferlegte einseitige Abgabe, die aus anderen Mitgliedstaaten importierte oder in andere Mitgliedstaaten versendete Waren im Vergleich zu einheimischen Waren verteuert. Unerheblich ist, wie die Abgabe bezeichnet wird. Auch der Zeitpunkt ihrer Erhebung ist unerheblich, sofern die Abgabe aufgrund einer Grenzüberschreitung erhoben wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Steuern erheben, die nicht wegen, sondern anlässlich einer Grenzüberschreitung erhoben werden.

Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Zollkodex geregelt. Der EU-Zollkodex regelt für alle EU-Mitgliedsstaaten die Durchführung der Zollunion im Binnenmarkt.

2.2 In der Zollunion der EU geltendes Zollrecht

Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Zollkodex geregelt. Der EU-Zollkodex regelt für alle EU-Mitgliedsstaaten die Durchführung der Zollunion im Binnenmarkt.

Seit dem 30.10.2013 ist die VO 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex - UZK) in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Der Unionszollkodex (UZK) ist nach dem Erlass der entsprechenden folgenden Durchführungsverordnungen seit dem 01.05.2016 anwendbar:

  • VO 2015/2446 (Delegierte Verordnung zum UKZ)

  • VO 2015/2447 (ZK-DurchführungsVO)

Zur Unterscheidung des neuen Zollrechts von den vorherigen Rechtsgrundlagen (ZK und MZK) wird der neue Zollkodex mit UZK abgekürzt.

Hinweis:

Die VO 2913/92, die VO 450/2008 sowie die Durchführungsverordnung (Zollkodex-Durchführungsverodnung) VO 2454/93 sind nunmehr außer Kraft

 Siehe auch 

Verbindliche Zolltarifauskunft

Warenverkehrsfreiheit in der EU

Zollrechtlichen Entscheidungen