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Dienstleistungserbringer - Informationspflichten

 Normen 

DL-InfoV

 Information 

1. Einführung

Nach den Vorgaben der Dienstleistungs-Richtlinie obliegen Dienstleistungserbringern besondere Informationspflichten.

Gemäß § 6c GewO erfolgt die Umsetzung dieser Vorgaben in einer gesonderten Verordnung, die als Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung erlassen wurde und detaillierte Regelungen zu diesen Informationspflichten enthält.

2. Anwendungsbereich

2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Die Informationspflichten sind von allen Dienstleistungserbringern zu leisten, die von dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind. Im Umkehrschluss gelten die Informationspflichten nicht für die Dienstleistungserbringer, die von dem Anwendungsbereich ausgenommen wurden.

2.2 Räumlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 2 DL-InfoV gelten die Informationspflichten für:

  • Deutsche Dienstleistungserbringer, die die Dienstleistungen in Deutschland anbieten bzw. erbringen.

  • In Deutschland niedergelassene Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

    Ein grenzüberschreitender Bezug liegt bereits dann vor, wenn der im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung gegenüber Personen oder Unternehmen erbringt, die in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind (z.B. Touristen, Empfänger von Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Fernabsatz, Grenzgänger).

Die DL-InfoV gilt nicht, wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumsin Deutschland Dienstleistungen anbietet oder erbringt.

Aber: Dieser Dienstleistungserbringer unterliegt der jeweiligen Rechtsgrundlage seines Landes mit den von der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vorgegebenen Informationspflichten.

3. Inhalt der Informationspflichten

3.1 Allgemein

Die nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung bestehenden Pflichten können wie folgt gegliedert werden:

  • Vorvertragliche Informationspflichten

  • Nur auf Anfrage zu erteilende Informationen

  • In Informationsunterlagen enthaltene Informationen

  • Erforderliche Preisangaben

  • Verbot diskriminierender Vertragsbestimmungen

3.2 Vorvertragliche Informationspflichten

In § 2 DL-InfoV sind die Informationspflichten aufgeführt, die der Dienstleistungserbringer gegenüber dem Dienstleistungsempfänger ungefragt vor Abschluss des schriftlichen Vertrages oder - wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird - vor Erbringung der Dienstleistung erfüllen muss.

Weiter gehende Vorschriften aus anderen Rechtsvorschriften sind weiterhin zusätzlich zu erfüllen. Beispielsweise enthält § 5 des Telemediengesetzes spezifische Informationspflichten für Telemedienanbieter. Entsprechendes gilt für die im BGB und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelten Informationspflichten bei elektronischen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen.

§ 2 Abs. 2 DL-InfoV bestimmt die Art und Weise, in der der Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannten Informationen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen kann. Dem Dienstleistungserbringer soll innerhalb der vier genannten Möglichkeiten die Wahl gelassen werden, wie er seine Informationspflichten erfüllt.

3.3 Nur auf Anfrage zu erteilende Informationen

§ 3 Abs. 1 DL-InfoV benennt die Informationen, die der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger nur auf entsprechende Anfrage zur Verfügung stellen muss.

3.4 In Informationsunterlagen enthaltene Informationen

§ 3 Abs. 2 DL-InfoV benennt die Informationen, die in ausführlichen Informationsunterlagen wie z.B. Broschüren, Katalogen oder Prospekten in jedem Fall enthalten sein müssen, soweit der Dienstleistungserbringer solche zur Verfügung stellt.

3.5 Erforderliche Preisangaben

Das Preisangabenrecht beinhaltet Regelungen über die Preisauszeichnung von Waren und Leistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Rechtsgrundlage ist die Preisangabenverordnung.

Die Regelung in § 12 PAngV legt fest, dass für Angebote von Leistungen Preisverzeichnisse aufzustellen sind. Das Angebot von Leistungen kann online wie offline erfolgen, einer separaten Erwähnung bedarf diese Tatsache nicht. Absatz 2 regelt, wie und wo Preisverzeichnisse anzubringen bzw. bereitzuhalten sind.

3.6 Verbot diskriminierender Vertragsbestimmungen

Mit dem in § 5 DL-InfoV geregelten Verbot diskriminierender Vertragsbestimmungen wird Art. 20 RL 2006/123 umgesetzt.

Nach Art. 20 RL 2006/123 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten.

Nicht diskriminierend sind unterschiedliche Zugangsbedingungen dann, wenn sie durch objektive Kriterien unmittelbar gerechtfertigt sind. Der Erwägungsgrund 95 der Dienstleistungsrichtlinie nennt einige Gründe, die unterschiedliche Zugangsbedingungen und Preise für eine Dienstleistung objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu gehören beispielsweise von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Mitgliedstaates von denen des Niederlassungsmitgliedstaates unterscheiden.

Eine rechtswidrige Diskriminierung ist auch dann nicht gegeben, wenn einem Verbraucher eine Dienstleistung nicht erbracht wird, weil die erforderlichen Rechte des geistigen Eigentums in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht vorliegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen das in § 5 DL-InfoV normierte Verbot der diskriminierenden Zugangsbedingungen zu einer Dienstleistung verstoßen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Verbot diskriminierender Zugangsbedingungen umfasst neben privatrechtlichen Verträgen auch öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse wie Satzungen und öffentlich-rechtliche Benutzungsordnungen (Benutzungsverhältnis).

3.7 Sanktionen

Sofern der Dienstleistungserbringer eine Informationspflicht verletzt oder in seinen Vertragsbedingungen eine diskriminierende Bedingung enthalten ist, kann der Verstoß gemäß § 6 DL-InfoV als Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

 Siehe auch 

Dienstleistungs-Richtlinie

Dienstleistungsfreiheit in der EU

Kostenvoranschlag

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794

Ruppert: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung: Neue Informationspflichten für Steuerberater; Deutsches Steuerrecht - DStR 2010, 892