Rechtswörterbuch

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Preisangabe

 Normen 

PreisAngG

PAngV

RL 98/6

RL 2019/2161

§ 3 WiStrG

Art. 23 VO 1008/2008

 Information 

1. Allgemein

Das Preisangabenrecht beinhaltet Regelungen über die Preisauszeichnung von Waren und Leistungen, die Verbrauchern angeboten werden.

Das Recht der Preisangabe ist im Wesentlichen in der Preisangabenverordnung geregelt. Dort sind sowohl allgemeine Vorschriften als auch besondere Vorschriften für bestimmte Gewerbezweige enthalten, wie z.B. das Tankstellen- oder Gaststättengewerbe.

Die Preisangabenverordnung regelt die Art und Weise der Ankündigung der Preise, d.h. welche Formalitäten hierbei einzuhalten sind. Daneben besitzen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bedeutung für die Handhabung der Preisangaben. Danach dürfen Preisangaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer beeinträchtigen (§ 3 UWG) und nicht irreführend sein (§ 5 UWG).

Die Gewährung von individuellen Rabatten als auch von Rabatten für Käufergruppen (Sonderpreise) ist zuässig. Es muss jedoch ein "Normalpreis" bleiben, der anzugeben ist. Wenn alle Käufer einen Rabatt oder den Sonderpreis erhalten, handelt es sich um eine Preisherabsetzung, die durch entsprechende Preisangaben kenntlich zu machen ist.

Novellierung der Preisangabenverordnung:

Am 28. Mai 2022 ist die Preisangabenverordnung in einer novellierten Fassung in Kraft getreten:

Durch die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren in das nationale Recht werden die Verbraucher besser über die Preisgestaltung einer Preisermäßigung informiert. Insbesondere werden so kurzfristige vorherige Preiserhöhungen zur Verbesserung des Werbeeffektes wirkungslos gemacht. Diese Regelung gilt sowohl für den stationären Handel wie auch für den Online-Handel.

Außerdem wurde der vereinfachte Abverkauf leicht verderblicher Lebensmittel auf leicht verderbliche und kurz haltbare Waren erweitert. Dies wirkt der Lebensmittelverschwendung entgegen und unterstützt die Nachhaltigkeitsbestrebungen sowohl der Bundesregierung, des Handels und von immer mehr Verbrauchern.

In die Regelung über Ordnungswidrigkeiten wurden Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren aufgenommen. Die Änderungen und Klarstellungen zu Entscheidungen nationaler Gerichte zur Auszeichnung von Pfandbeträgen, zur Positionierung des Grundpreises sowie zu Preisangaben in Schaufenstern dienen der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Neu geschaffen wurden zudem § 14 Abs. 2 PAngV Vorgaben für die Preisangabe des Arbeitspreises für den Bezug von Elektrizität durch punktuelles (d.h. nicht vertragsbasiertes) Aufladen bzw. Ad hoc Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Die Definition der öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sich nach § 2 LSV. Die für punktuelles Laden einsetzbaren bzw. zugelassenen Bezahlverfahren regelt ebenfalls die LSV. Die Definition eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges bestimmt sich nach § 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Die Begriffsbestimmung des Arbeitspreises enthält § 2 Nr. 1 PAngV. Es sind also Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern anzugeben. Für die Pflicht zur Preisangabe ist es wesentlich, wer der Vertragspartner des Fahrers eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs beim punktuellen Aufladen von Elektrizität ist. Dieser Ladestromanbieter für das punktuelle Aufladen ist Normadressat des Absatz 2.

2. Ausnahmen

Die wichtigsten Ausnahmen von der Anwendung der Preisangabenverordnung sind

  • Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind (Gebühren für hoheitliche Leistungen, wie Gerichtskosten, Gebühren für die Ausstellung von Urkunden),

  • Verkauf von Arzneimitteln, soweit sie dem Werbeverbot nach dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen,

  • die Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Heilpraktiker,

  • Warenangebote auf Versteigerungen,

  • mündliche Angebote ohne Angabe von Preisen.

3. Inhalt des Preisangabenrechts

Grundsätzlich ist gemäß § 1 PAngV der Gesamtpreis anzugeben, in dem alle Preisbestandteile enthalten sind, die der Verbraucher insgesamt zu bezahlen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Grundpreis.

Ferner sind die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Besonderheiten bestehen insbesondere in den folgenden Fällen:

Tragende Grundsätze des Preisangabenrechts sind gemäß § 1 Abs. 3 PAngV die Preisklarheit und die Preiswahrheit.

Nach der Entscheidung BGH 04.10.2007 - I ZR 143/04 wird bei Internetangeboten nicht bereits dann gegen die PAngV verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen.

4. Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Verpflichtungen nach der PAngV werden nach Maßgabe des § 20 PAngV als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet.

Daneben kann durch eine fehlerhafte Preisangabe auch eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegen, z.B. in der Form der irreführenden geschäftlichen Handlungen (BGH 11.03.2010 - I ZR 123/08). In diesen Fällen können die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs geltend gemacht werden.

 Siehe auch 

Gesamtpreis

Grundpreis

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Preisangabe - Einzelhandel

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

Preisangabe - Verbraucherschutz

Unlauterer Wettbewerb

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794

Gelberg: Verwaltungspraxis und Rechtsprechung 2005-2007 zur Preisangabenverordnung; Gewerbearchiv - GewArch 2008, 279

Goldberg: (K)ein "Haircut" bei der Preisangabenverordnung?; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2013, 1561