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E-Commerce - Anbieterkennzeichnung

Normen

§ 5 TDDDG

§ 312i BGB

Information

1 Allgemein

Rechtsgrundlagen der pflichtigen Angaben der Anbieterkennzeichnung sind:

2 Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz

Ein Diensteanbieter, der geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, muss auf seinem Internetauftritt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar die in § 5 TDDDG genannten Informationen (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.) vorhalten.

Die üblicherweise verwendete Bezeichnung »Impressum« für die Rubrik unter der die erforderlichen Angaben über den Anbieter zu finden sind, ist als Link zu den entscheidenden Informationen ausreichend (vgl. OLG Hamburg, 20.11.2002 – 5 W 80/02; LG Berlin 17.09.2002 – 103 O 102/02). Entscheidend ist, ob hinter dem verwendeten Begriff die Angaben über den Anbieter vermutet werden können, was seitens der Rechtsprechung für die Begriffe »Kontakt« und »Backstage« in Zweifel gezogen worden ist (OLG Karlsruhe, 27.03.2002 – 6 U 200/01; OLG Hamburg, 20.11.2002 – 5 W 80/02).

Nach der Entscheidung BGH 20.07.2006 – I ZR 228/03 kann es ausreichend sein, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (im zu entscheidenden Fall: »Kontakt« und »Impressum«) erreichbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

metis