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Körperschaft des öffentlichen Rechts

 Normen 

§ 61 VwGO

§ 11 VwVfG

 Information 

Eine der drei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung nehmen.

Beispiele:

Die Universitäten, die Handwerkskammern, die Kammern der freien Berufe, die Allgemeinen Ortskrankenkassen.

Auch Gemeinden sind grundsätzlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die aber spezielle Regelungen gelten.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mit Hoheitsrechten ausgestaltet.

1. Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft ist teilweise freiwillig, teilweise pflichtig. Die Körperschaften selbst sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig.
Der Finanzbedarf wird durch Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren gedeckt. Gebietskörperschaften können eigene Steuern erheben (Art. 137 WRV).

2. Arten:

3. Rechtsgrundlagen:

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch oder auf Grund eines Gesetzes errichtet.

4. Im Prozess:

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig und somit im Prozess selbst aktiv- und passivlegitimiert (Prozessführungsbefugnis).

 Siehe auch 

Anstalt des öffentlichen Rechts

Juristische Person

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Stiftung des öffentlichen Rechts