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Rechtsanwaltsvergütung

 Normen 

RVG

Vergütungsverzeichnis zum RVG

BT-Drs. 19/23484 (zu den am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Allgemein

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entsteht nicht bereits mit dem Abschluss des Vertrages, sondern mit seiner ersten Tätigkeit (BGH 07.03.2019 - IX ZR 221/18). Die gesetzlich vorgesehene Vergütung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach dem RVG sowie dem Vergütungsverzeichnis zum RVG.

Dabei sind u.a. folgende Bereiche der Rechtsanwaltsvergütung zu unterscheiden:

Reform des RVG 2021:

Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) waren zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erschien eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung geboten. Das RVG wurde insofern zum 01.01.2021 geändert. Die Änderungen beinhalteten im Wesentlichen:

  • Lineare Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren um 10 %

  • Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen auf 4.000,00 EUR

  • Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten um zusätzliche 10 %

  • Anhebung der PKH-/VKH-Kappungsgrenze von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR

Darüber hinaus sieht das Reformgesetz einige weitere strukturelle Änderungen des anwaltlichen Gebührenrechts vor. Dazu zählen unter anderem eine Regelung zur Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr in Strafsachen.

2. Dieselbe / verschiedene / besondere Angelegenheiten

2.1 Dieselbe Angelegenheit

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In § 16 RVG sind Regelbeispiele aufgeführt, so z.B.:

  • In § 16 Nr. 3a RVG ist festgestellt, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bildet. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil bereits bei Beginn eines Verfahrens feststehen sollte, ob es sich hierbei um eine besondere oder um dieselbe Angelegenheit handelt.

  • Gemäß § 16 Nr. 5 RVG sind sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz als dieselbe Angelegenheit anzusehen.

Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen: Mit den Entscheidungen BGH 08.05.2014 - IX ZR 219/13 und BGH 27.07.2010 - VI ZR 261/09 hat der BGH die an "dieselbe Angelegenheit" zu stellenden Anforderungen wie folgt beschrieben:

  • Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.

  • Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.

Beispiel:

Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nummer 1008 VV zum RVG auslöst. Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BSG 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R).

Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.

Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte.

Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen.

"Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann" (OLG Nürnberg 29.03.2011 - 11 WF 1590/10. Ebenso: OLG Celle 14.07.2011 - 2 W 141/11).

2.2 Verschiedene Angelegenheiten

In § 17 RVG werden Verfahren aufgeführt, die als verschiedene Angelegenheiten gelten. Ziel des Gesetzgebers war es, in § 17 RVG die Angelegenheiten aufzuführen, bei denen es zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 16 RVG kommen könnte.

Dabei bestehen u.a. folgende Grundsätze:

2.3 Besondere Angelegenheiten

Die in § 18 RVG geregelten besonderen Angelegenheiten sind immer selbstständige Angelegenheiten.

3. Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung

Die Frage, ob die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung zum Rechtszug oder zur Vollstreckung gehört, war umstritten. Diese Streitfrage ist nunmehr mit der Änderung des § 19 Abs. 1 Nr RVG dahin gehend beantwortet, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung immer zum Rechtszug des Streitverfahrens gehört. Unter "Erbringung der Sicherheitsleistung" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471) die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, also gegenüber dem Gericht und die Beratung des Mandanten über die Art der möglichen Sicherheitsleistung zu verstehen und nicht deren Beschaffung.

4. Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt

Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft.

In der Rechtsprechung war umstritten, ob diese Regelung dazu führt, dass nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist, oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Mit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG wurde klargestellt werden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471) erhalten nur auf diese Weise Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen.

Der Aufwand, der im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsteht, wurde nach Auffassung einiger Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vom vormaligen Gesetzeswortlaut bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rahmengebühren nicht berücksichtigt, weil nur die Tätigkeit ab der Bewilligung zugrunde zu legen sei. Diese Rechtsprechung ist mit der Einfügung des § 48 Abs. 4 RVG nunmehr berücksichtigt.

5. Anrechnung von Betragsrahmengebühren

Auch bei Rahmengebühren erfolgt eine Anrechnung.

6. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Mit § 38a RVG besteht eine Regelung für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie entspricht inhaltlich der Regelung für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist.

7. Kündigung des Mandats

Die Bestimmung des § 628 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Anwalt nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Mandanten zustehen.

Grundsatz:

Danach kann der Dienstverpflichtete (Rechtsanwalt) grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Ausnahme:

Der Rechtsanwalt hat in den folgenden Fällen keinen Anspruch auf die Vergütung soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben:

  • Der Rechtsanwalt kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein.

  • Der Rechtsanwalt hat durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst.

    Erforderlich ist dabei aber, dass die schuldhafte Vertragsverletzung der Grund für die außerordentliche Kündigung gewesen sein muss (BGH 07.03.2019 - IX ZR 221/18):

    "Auch er (Anm.: der Rechtsanwalt) behält seinen (Teil-) Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn zwischen seinem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung durch den Mandanten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn also sein vertragswidriges Verhalten nicht Motiv für die Kündigung war und sie nicht adäquat kausal verursacht hat.

Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH 26.09.2013 - IX ZR 51/13).

Hinweis:

Zu den Folgen der Kündigung bei der gerichtlichen Tätigkeit siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit".

8. Vergütungsvereinbarungen

Über die Vergütung einer Beratungstätigkeit ist zwingend eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, den Mandanten vor der Übernahme des Mandats über eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert zu belehren. Für den Rechtsanwalt ist es ratsam, die erfolgte Belehrung in den Akten zu dokumentieren bzw. unterschreiben zu lassen.

Unterlässt der Rechtsanwalt diese Information des Mandanten, so macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH 24.05.2007 - IX ZR 89/06).

9. Anwaltliche Verrechnungsstelle

Es besteht eine anwaltliche Verrechnungsstelle (http://www.anwvs.de), die in Anlehnung an die privatärztliche Verrechnungsstelle anwaltliche Honorarforderungen in der Form des Factoring kauft. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 49b Abs. 4 BRAO.

10. Schlichtungsstelle

Es ist eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/

 Siehe auch 

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung

Gebührenstreitwert

Honorarklage - Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsvergütung - Auslagen

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Rechtsanwaltsvergütung - Strafverfahren

Vergütungsvereinbarung - Rechtsanwalt

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber: RVG. Kommentar; 9. Auflage 2021

Hinne: Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts im Sozialrecht gemäß § 3 RVG; BRAK-Mitteilungen 2009, 8

Mayer: Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2017 und 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 1652

Rehberg/Asperger/Bestelmeyer/Dörndorfer/Frankenberg/Hellstab/Jungbauer/Schneider/Vogt: RVG. Kommenar; 8. Auflage 2021