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Honorarklage - Rechtsanwalt

Normen

Gesetzlich nicht gesondert geregelt.

Information

Klage des Rechtsanwalts gegen den Mandanten auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung.

Zahlt der Mandant die durch die rechtsanwaltliche Tätigkeit entstandenen Gebühren nicht, hat der Rechtsanwalt drei Möglichkeiten:

Soweit eine Vergütungsfestsetzung möglich ist, besteht für die Honorarklage kein Rechtsschutzbedürfnis. Erhebt der Mandant jedoch nur oder auch nichtgebührenrechtliche Einwände, kann der Rechtsanwalt unmittelbar die Honorarklage erheben. Zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen der Klage gehört daher die Darlegung der Tatsachen, aufgrund derer eine Vergütungsfestsetzung nicht notwendig ist.

Auch bei der Einleitung eines Mahnverfahrens ist es erforderlich vorzutragen, dass eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht kommt.

Die substanziierte Darstellung des der Honorarklage zugrunde liegenden Rechtsstreits erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Verletzung eines Privatgeheimnisses gemäß § 203 StGB (Berufsgeheimnisträger), ist aber durch den Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt.

Allgemeiner Gerichtsstand der Klage ist der Wohnsitz des Beklagten (BGH-Rechtsprechung, so BGH 04.03.2004 - IX ZR 101/03 und BGH 11.11.2003 - X ARZ 91/03). Folge der Einreichung der Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht ist, dass der Mandant gemäß § 281 ZPO Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht stellen kann.

Bei einer internationalen Anwaltstätigkeit ist nach dem Urteil BGH 02.03.2006 - IX ZR 15/05 Erfüllungsort der Ort des Schwerpunktes der vertragscharakteristischen Leistung.

Werden die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht, so ist nach der Entscheidung OLG Dresden 21.04.2006 - 21 ARf 8/06 das Familiengericht das sachlich zuständige Gericht.

Daneben ist bei der Einreichung einer Honorarklage die Vorschrift des § 14 Abs. 3 RVG zu beachten: Ist die Höhe der Gebühr streitig, so ist zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen.

Seit einiger Zeit besteht eine anwaltliche Verrechnungsstelle (http://www.anwvs.de), die in Anlehnung an die privatärztliche Verrechnungsstelle anwaltliche Honorarforderungen kauft. Zur Zulässigkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung siehe den Beitrag "Factoring".

metis