Rechtswörterbuch

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Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

 Normen 

Nr. 2301 Vergütungsverzeichnis zum RVG

§ 120 BRAGO

 Information 

Der Rechtsanwalt erhält gemäß Nr. 2402 Vergütungsverzeichnis zum RVG für die Vertretung des Mandanten durch das Verfassen von Schreiben einfacher Art eine Gebühr von 0,3.

Nach der Legaldefinition der Nr. 2301 Vergütungsverzeichnis zum RVG handelt es sich dann um ein einfaches Schreiben, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen allgemeiner Art noch größere rechtliche Auseinandersetzungen über den betreffenden Sachverhalt enthält. Die Abgrenzung wird demnach allein nach dem Inhalt des Schreibens vorgenommen.

"Maßgeblich für die Bestimmung der Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags (BGH 17.09.2015 - IX ZR 280/14). (...). Anspruch auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG hat ein Rechtsanwalt deshalb auch dann, wenn auftragsgemäß dem erstellten einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind" (BGH 14.03.2019 - 4 StR 426/18).

Die Gebühr für einfache Schreiben wird wie die sonstigen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit (Nrn. 2300 - 2303 Vergütungsverzeichnis zum RVG) gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit).

Eine zeitliche Grenze wird durch § 15 Abs. 5 RVG gesetzt: Danach gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

 Siehe auch 

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.: RVG-Kommentar; 8. Auflage 2018

Rehberg/Asperger/Vogt/Hellstab/Jungbauer u.a.: RVG. Kommentar; 7. Auflage 2020