Rechtswörterbuch

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Verweisung - Zivilprozess

 Normen 

§ 281 ZPO

§ 20 RVG

§ 17a GVG

 Information 

1. Allgemein

Die Verweisung ist die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

2. Örtliche oder sachliche Unzuständigkeit

Wird die Klage bei einem Gericht eingereicht, das örtlich oder sachlich unzuständig ist, so kann der Kläger gemäß § 281 ZPO den Ausspruch eines Prozessurteils durch einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht abwenden. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren der ZPO.

Die Unzuständigkeit muss sich auf den gesamten Streitgegenstand beziehen. War das Gericht bei Klageerhebung zuständig und hat sich die Zuständigkeit z.B. durch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nachträglich geändert, so bleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit, ein Verweisungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Die Verweisungsentscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wird, unanfechtbar und bindend. Der Rechtsstreit wird bei dem neuen Gericht automatisch anhängig. Auch die den Zuständigkeitsvorschriften widersprechende Verweisung ist wirksam, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler vor (z.B. kein Verweisungsantrag des Klägers).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Wirkung einer Verweisung ist, dass der Kläger keine neue Klage einreichen muss und die Rechtshängigkeit bestehen bleibt.

Der Anwendungsbereich des § 281 ZPO bezieht sich auf Klagen, bei denen die Rechtshängigkeit bereits eingetreten ist. Vor der Rechtshängigkeit kann die Klage formlos abgegeben werden.

3. Unzulässigkeit des Rechtswegs

Ist der von der Partei gewählte Rechtsweg unzulässig, so wird der Rechtsstreit gemäß § 17a GVG von dem Gericht von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen. Der Beschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend (BGH 14.05.2013 - X ARZ 167/13).

Die Bindungswirkung der Verweisung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11).(1)

Hinweis:

Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach zu (BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15).

Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs von einer Partei gerügt, so hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden. Wird die Zulässigkeit bejaht, so kann das Gericht dies vorab in einem Beschluss oder später in den Gründen des Urteils feststellen.

Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, ist aber zu begründen. Er kann nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt gemäß § 17a Abs. 5 GVG nur in der Eingangsinstanz, es sei denn, das Eingangsgericht hat die Prüfung nicht vorgenommen.

Der Rechtsstreit wird gemäß § 17b GVG mit Eingang der Unterlagen bei dem Gericht anhängig, an das verwiesen wurde. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten sind gemäß § 17b Abs. 2 GVG von dem Kläger zu übernehmen.

 Siehe auch 

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Gerichtsstandsvereinbarung

Prozessurteil

Rechtsweg - Einheitlichkeit

Rügelose Einlassung

Sachurteilsvoraussetzungen

Zuständigkeit - Zivilprozess

Zuständigkeitsvereinbarung

BVerwG 28.01.2014 - 10 AV 1/14 (bei Nichtgefallen des Ergebnisses nicht auch noch verfassungsunmittelbarer Rechtsweg)

BayObLG 14.10.2002 - 1 Z AR 140/02 (Unzutreffende Verweisung durch das zuständige Gericht)

Gergen: Zuständigkeitsrüge und Verweisungsantrag nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist; Juristische Schulung - JuS 2003, 486

Saenger/Sandhaus: Fehlende Postulationsfähigkeit und Verweisung bei Unzuständigkeit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 417

Steppler/Denecke: Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten und die Folgen einer Verweisung zum Sozialgericht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2013, 482

Vossler: Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen und Gerichtsstand für anwaltliche Honorarklagen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1164

Anmerkung 1: