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Gerichtsstand

Normen

§§ 12 - 37 ZPO

Information

1 Die verschiedenen Gerichtsstände

Örtlich zuständiges Gericht des Rechtsstreits in der ersten Instanz.

Es ist zwischen folgenden Arten von Gerichtsständen zu unterscheiden:

  1. a)

    Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 12 - 19a ZPO: Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten bzw. das Gericht des Sitzes der beklagten Gesellschaft oder Behörde.

  2. b)

    Besondere Gerichtsstände: Vom Gesetz für bestimmte, zumeist vermögensrechtliche Ansprüche vorgesehene Gerichtsstände, die im Gesetz als besondere Gerichtsstände bezeichnet sind:

  3. c)

    Ausschließliche Gerichtsstände: Sie sind zwingend und gehen allen anderen Gerichtsständen vor. Auch sie sind im Gesetz als solche bezeichnet:

  4. d)

    Zwischen den Parteien vereinbarter Gerichtsstand (siehe dazu den Beitrag "Gerichtsstandsvereinbarung")

  5. e)

    Fliegender Gerichtsstand (abgeleitet aus § 32 ZPO):

    Für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (BGH 08.03.2012 - I ZR 75/10).

    Zudem auch anerkannt:

    "Für Unterlassungsansprüche aufgrund Persönlichkeitsverletzungen im Internet sind sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig, sofern ein regionaler Bezug nicht erkennbar und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich ist" (OLG Brandenburg 28.11.2016 - 1 U 6/16).

2 Bestimmung des Gerichtsstandes

Der Kläger hat die Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts wie folgt zu prüfen:

  1. a)

    Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?

  2. b)

    Haben die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart oder liegt ein besonderer Gerichtsstand vor, der für den Kläger günstiger wäre?

  3. c)

    Wo ist der allgemeine Gerichtsstand?

Die örtliche Zuständigkeit wird von dem angerufenen Gericht von Amts wegen überprüft. Hat das Gericht Bedenken, so ist es gemäß § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf diese Bedenken aufmerksam zu machen. Der Kläger kann in diesen Fällen die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen oder die Zuständigkeit beweisen. Andernfalls wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

metis