Rechtswörterbuch

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Gerichtsstand

 Normen 

§§ 12 - 37 ZPO

 Information 

1. Die verschiedenen Gerichtsstände

Örtlich zuständiges Gericht des Rechtsstreits in der ersten Instanz.

Es ist zwischen folgenden Arten von Gerichtsständen zu unterscheiden:

  1. a)

    Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 12 - 19a ZPO: Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten bzw. das Gericht des Sitzes der beklagten Gesellschaft oder Behörde.

  2. b)

    Besondere Gerichtsstände: Vom Gesetz für bestimmte, zumeist vermögensrechtliche Ansprüche vorgesehene Gerichtsstände, die im Gesetz als besondere Gerichtsstände bezeichnet sind:

  3. c)

    Ausschließliche Gerichtsstände: Sie sind zwingend und gehen allen anderen Gerichtsständen vor. Auch sie sind im Gesetz als solche bezeichnet:

  4. d)

    Zwischen den Parteien vereinbarter Gerichtsstand (siehe dazu den Beitrag "Gerichtsstandsvereinbarung")

  5. e)

    Fliegender Gerichtsstand (abgeleitet aus § 32 ZPO):

    Für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (BGH 08.03.2012 - I ZR 75/10).

    Zudem auch anerkannt:

    "Für Unterlassungsansprüche aufgrund Persönlichkeitsverletzungen im Internet sind sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig, sofern ein regionaler Bezug nicht erkennbar und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich ist" (OLG Brandenburg 28.11.2016 - 1 U 6/16).

2. Bestimmung des Gerichtsstandes

Der Kläger hat die Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts wie folgt zu prüfen:

  1. a)

    Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?

  2. b)

    Haben die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart oder liegt ein besonderer Gerichtsstand vor, der für den Kläger günstiger wäre?

  3. c)

    Wo ist der allgemeine Gerichtsstand?

Die örtliche Zuständigkeit wird von dem angerufenen Gericht von Amts wegen überprüft. Hat das Gericht Bedenken, so ist es gemäß § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf diese Bedenken aufmerksam zu machen. Der Kläger kann in diesen Fällen die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen oder die Zuständigkeit beweisen. Andernfalls wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

 Siehe auch 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Gerichtsstandsvereinbarung

Honorarklage - Rechtsanwalt

Konzerninsolvenz

Zivilprozess

BGH 28.05.2013 - X ZR 88/12 (Gerichtsstand bei einer Klage wegen Mängeln eines Ferienhauses)

BGH 27.04.2010 - IX ZR 108/09 (Internationale Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts)

BGH 01.06.2005 - VIII ZR 256/04 (Gerichtsstand bei Unzuständigkeit des internationalen Gerichtsstandes)

Balthasar: Der besondere Gerichtsstand am Erfüllungsort; Juristische Schulung - JuS 2004, 571

Dölling: Der fliegende Gerichtsstand im Presserecht - Spielball der Interessen?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 124

Jürgens: Aufsteigende Gerichtsstände - Der fliegende Gerichtsstand im Presserecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1846

Korth/Kroymann/Suilmann: Der ausschließliche Gerichtsstand bei fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1130

Lehmann: Gerichtsstand bei Klagen wegen Annullierung einer Flugreise; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 655

Maier/Falk: Selbstständiges Beweisverfahren und Gerichtsstandswahl; Baurecht - BauR 2000, 1123

Mauer: Gesetzlicher Gerichtstand und Gerichtsstandvereinbarungen nach der neuen EuGVVO; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2002, 130

Müller: Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei arbeitsgerichtlichen Klagen von Außendienstmitarbeitern; Betriebs-Berater - BB 2002, 1094

Rathenau: Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen nach portugiesischem Recht; Recht der internationalen Wirtschaft - RIW 2005, 661

Stöber: Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2661

Vollkommer: Neue Wege zum Recht bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3094

Weers-Hermann/Tomke: Gerichtsstand für Außendienstmitarbeiter mit Home-Office; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2010, 492