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Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

 Normen 

Nrn. 1000 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG

 Information 

1. Allgemein

Gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Unter der Geltung des RVG kommt es nicht auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06).

2. Voraussetzungen

Voraussetzung des Entstehens der Einigungsgebühr ist, dass der Streitgegenstand zur Disposition der Parteien steht. Mittlerweile ist anerkannt, dass die Einigungsgebühr auch bei einer Sorgerechts- oder Umgangsrechtsstreitigkeit entstehen kann (s.u.).

Die Einigung erfordert keine besondere Form und kann grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden. Sofern jedoch das materielle Recht eine bestimmte Form vorschreibt (Grundstückskaufvertrag), entsteht die Einigungsgebühr nur bei der Einhaltung dieser Form bzw. der gerichtlichen Protokollierung der Einigung gemäß § 127a BGB. Dies gilt ebenso für genehmigungsbedürftige Einigungen.

Wurde die Einigung unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Kommt es zu einer Anfechtung der Einigung, so ist noch nicht geklärt, ob auch die Einigungsgebühr rückwirkend entfällt.

Auch bereits die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren, lässt die Gebühr entstehen. Nicht erforderlich ist der Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB.

An die von dem Rechtsanwalt geforderte Mitwirkung werden nur geringe Anforderungen gestellt. Ausreichend ist jede zur Einigung führende Mitursächlichkeit.

Die Einigungsgebühr entsteht für jeden Streitgegenstand nur einmal, auch wenn es später zu einer Einigung in dem Streit über die erste Einigung kommen sollte.

3. Höhe der Gebühr

Einigungsgebühr:

Kommt es in einem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit auch zu einer Einigung über nichtanhängige Sachverhalte, so entsteht sowohl die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 für den anhängigen Sachverhalt als auch eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 für den nichtanhängigen Sachverhalt. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG dürfen die Gebühren in der Summe jedoch nicht höher sein als die Gebühr, die sich bei Anwendung eines 1,5-fachen Satzes auf den Gesamtstreitwert ergeben würde.

Zusätzliche Abrechnung der Terminsgebühr:

Sofern eine Einigung in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten des Gerichts ohne mündliche Verhandlung geschlossen wird, kann auch eine Terminsgebühr angerechnet werden. Rechtsgrundlage ist Nr. 3104 Anmerk. Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 VV.

4. Gegenstandswert

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert gemäß § 31a RVG nur 20 % des Anspruchs. Die Regelung soll sicherstellen, dass als Wert einer solchen Vereinbarung immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend ist.

Die 1,3 Einigungsgebühr der Nr. 1004 Vergütungsverzeichnis zum RVG erstreckt sich auch auf Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels.

Bei den in sozialrechtlichen Angelegenheiten anfallenden Betragsrahmengebühren war die Bestimmung einer konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens immer dann problematisch, wenn die Höhe der Gebühr nicht von den Kriterien des § 14 RVG abhängen konnte, weil es insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankam. Bei der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll der Beitrag des Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert werden. Daher wird nunmehr gemäß Nrn. 1005 und 1006 VV wegen der Höhe der Gebühr an die in der Angelegenheit konkret angefallene Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angeknüpft.

5. Einzelfälle

5.1 Sorgerecht / Umgangsrecht

Die Einigung in einem Sorgerechtsstreit führt grundsätzlich zur Entstehung der Einigungsgebühr (OLG Nürnberg 02.12.2004 - 3907/04). Für die Festsetzung der Gebühr ist es ausreichend, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Einigung geschlossen wurde bzw. sich die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06). Gleiches gilt für eine Vereinbarung über das Umgangsrecht.

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird (OLG Dresden 21.12.2015 - 18 WF 86/15).

Die Einigungsgebühr entsteht nicht bei einem Sorgerechtsverfahren über die Entziehung des Sorgerechts wegen einer Gefährdung des Kindeswohls (OLG Celle 10.06.2010 - 12 WF 90/10).

Nach der nicht unumstrittenen Entscheidung OLG Zweibrücken 30.06.2005 - 2 WF 110/05 soll die Einigungsgebühr nicht entstehen, wenn nur eine Einigung über einen Teil der Kinder erzielt werden kann.

5.2 Kündigungsschutzprozess

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist das Entstehen der Einigungsgebühr u.a. in den folgenden Fällen bejaht worden:

  • Die Parteien einigten sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitnehmer nahm daraufhin die Klage zurück (BAG 29.03.2006 - 3 AZB 69/05, LAG Düsseldorf 15.08.2005 - 16 Ta 363/05).

  • Die Parteien einigten sich über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (LAG Niedersachsen 18.02.2005 10 Ta 129/05).

5.3 Ratenzahlung

Insbesondere bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung bei gleichzeitigem Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahnbescheid ist die Entstehung einer Einigungsgebühr begründet (BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08).

5.4 Sozialplan

Die Einigungsgebühr entsteht nicht für die Mitwirkung an einem Sozialplan.

5.5 Anerkenntnis

Nach der Entscheidung OLG Stuttgart 24.03.2005 8 W 112/05 entsteht die Einigungsgebühr nicht, wenn die Parteien zur Vermeidung der ansonsten entstehenden Gebühren bewusst den Rechtsstreit mit einem Anerkenntnis beenden.

5.6 Versorgungsausgleich

Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben. Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr zu (OLG München 12.01.2012 - 11 WF 2265/11).

Ebenso: Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentlich Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig einigen (OLG Hamm 02.07.2012 - II-6 WF 127/12).

Hinweis:

Zuvor bestand folgende Rechtslage:

  • zustimmend: OLG Frankfurt am Main 23.11.2009 - 5 WF 247/09, OLG Karlsruhe 28.08.2009 - 16 WF 133/09, bei gleichzeitiger Aufgabe der zuvor ablehnenden Entscheidung OLG Karlsruhe 20.11.2006 - 16 WF 108/06

  • zustimmend: OLG Nürnberg (OLG Nürnberg 29.06.2006 - 7 WF 761/06)

  • ablehnend: OLG Stuttgart (OLG Stuttgart 15.08.2006 - 8 WF 104/06)

5.7 Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Ausarbeitung des Entwurfs einer Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Einigungsgebühr begründen (BGH 20.11.2008 - IX ZR 186/07).

 Siehe auch 

Anwaltsvergleich

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

BGH 28.06.2006 - VII ZB 157/05 (keine Einigungsgebühr wenn sich Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher mit Ratenzahlung einverstanden erklärt)

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.: RVG-Kommentar; 9. Auflage 2021

Rehberg/Asperger u.a.: RVG-Kommentar; 8. Auflage 2022

Schneider: Die Berechnung der Einigungsgebühr bei Anhängigkeit in mehreren Instanzen; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2005, 635

Schneider: Die Einigungsgebühr nach dem RVG; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 423

Schneider: Einigungs- und Erledigungsgebühr in berufungsgleichen Verfahren nach Vorbemerkung 3.2.1 I VV RVG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2666