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Notar

 Normen 

BNotO

BT-Drs. 19/26828 (zu dem im Wesentlichen am 01.08.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts)

BeurkG

NotAktVV

NotViKoV

 Information 

1. Allgemein

Ein Notar ist ein Amtsträger, der vom Staat mit der Wahrnehmung bestimmter Rechtspflegeaufgaben beauftragt wird.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern er hat seine Aufgaben unparteiisch für alle Beteiligten zu erfüllen. Dadurch ist er gemäß § 3 BeurkG an der Vornahme bestimmter Beurkundungen gehindert, wie z.B. Beurkundungen für seinen Ehegatten.

Notaren und ihren Angestellten obliegt gemäß § 18 BNotO eine umfassende Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden.

Die von dem Notar vorzunehmenden Beurkundungen dürfen nur innerhalb des ihm zugewiesenen Amtsbereichs durchgeführt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Beurkundung in dem Amtsbereich vorgenommen wurde, nicht dass eine der Parteien in dem Amtsbereich wohnt oder der Gegenstand der Beurkundung in dem Amtsbereich liegt.

Der Notar unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung.

2. Formen der Ausübung des Notarberufes

Die Form der Ausübung des Notarberufs ist unterschiedlich: In einigen Bundesländern kann der Beruf nur ausschließlich, d.h. hauptberuflich ausgeübt werden, in einigen anderen Bundesländern ist eine Kombination mit der Rechtsanwaltstätigkeit als sogenannter Anwaltsnotar möglich. Dabei üben insbesondere ältere Anwaltsnotare oftmals nur noch die Notarstätigkeit aus.

  • Die Notarstätigkeit kann nur ausschließlich ausgeübt werden in: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Teilen von Nordrhein-Westfalen (Rheinland).

  • Eine Kombination mit dem Anwaltsberuf ist möglich in: Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teilen von Nordrhein-Westfalen (Westfalen).

  • In Baden-Württemberg kann die Notarstätigkeit sowohl in Kombination mit der Rechtsanwaltstätigkeit als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Die zuvor im Landesdienst als Beamte beschäftigten Notare wurden zum 01.01.2018 von Gesetzes wegen zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt.

Unabhängig von der Form der Ausübung der Notarstätigkeit unterliegen alle Notare denselben Tätigkeitsbereichen und Amtspflichten, Berufsbeschränkungen etc. Wird die Tätigkeit neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausgeübt, ist es untersagt, ein Mandat in derselben Rechtssache sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar zu übernehmen, selbst wenn dies mit einer zeitlichen Verzögerung einhergehen sollte.

3. Führung der notariellen Akten

§ 36 BNotO und § 59 BeurkG verpflichten das Bundesministerium der Justiz, durch eine Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung zu treffen. Wesentlicher Änderungsbedarf ergab sich dabei daraus, dass die DONot bisher nur die Führung papiergebundener Akten und Verzeichnisse regelte.

Am 01.01.2022 ist die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) in Kraft getreten, die auch Bestimmungen für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen (insbesondere in dem am 1. Januar 2022 seinen Betrieb aufnehmenden Elektronischen Urkundenarchiv) enthält.

Die neue NotAktVV enthält in Abschnitt 1 allgemeine Bestimmungen über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. Die Abschnitte 2 und 3 regeln das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis näher. Abschnitt 4 trifft Regelungen zur papiergebundenen Aufbewahrung in der Urkundensammlung und der Erbvertragssammlung und Abschnitt 5 über die elektronische Aufbewahrung in der elektronischen Urkundensammlung und, soweit eine elektronische Aufbewahrung ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar ist, in der Sondersammlung. Die Abschnitte 6 bis 9 enthalten Bestimmungen über die Führung weiterer notarieller Akten und Verzeichnisse. Abschnitt 10 regelt die Aufbewahrungsfristen für die notariellen Unterlagen.

4. Urkundstätigkeit mittels Videokommunikation

Gemäß der §§ 16a - 16e BeurkG sowie § 40a BeurkG kann die Beurkundung von Willenserklärungen bei Vorliegen der in den Normen genannten Voraussetzungen mittels einem von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystem erfolgen.

Gemäß § 78p BNotO betreibt die Bundesnotarkammer ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation ermöglicht. Die in § 78p Abs. 3 BNotO aufgeführten Vorgaben zur Nutzung des Videosystems (u.a. Einrichtung, Datenverarbeitung, Datensicherheit) sind in der "Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten" geregelt.

5. Ausbildung

Bei der Ausbildung wird zwischen den beiden Formen der Notarstätigkeit unterschieden, siehe insofern die jeweiligen Beiträge:

6. Bestellung, Erlöschen, Entlassung, Altersgrenze

Bestellung:

Die Bestellung zum Notar erfolgt durch die jeweilige Landesjustizverwaltung und erfordert das Vorliegen der jeweiligen Notar-Ausbildungsvoraussetzungen.

Erlöschen und Altersgrenze:

Das Amt des Notars erlischt u.a. durch Erreichen der Altersgrenze. Diese wird gemäß § 48a BNotO mit dem Ende des Monats erreicht, in dem der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet. Diese Altersgrenze ist verfassungsgemäß (BGH 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14).

Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung wiedererlangt werden (BGH 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14).

Entlassung:

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Mit der zum 01.08.2021 vorgenommenen Ergänzung in § 48 BNotO wurde es Notaren nach dem Vorbild der entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 2 BBG ermöglicht, ein Verlangen um Entlassung aus dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, solange ihnen die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist.

7. Belehrungspflichten

Siehe den Beitrag "Notar - Belehrungspflichten".

8. Gebühr für den Entwurf eines Vertrages

Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbstständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. Der Anfall der Entwurfsgebühr setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbstständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden ist. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Von einer solchen selbstständigen Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt (BGH 16.03.2015 - NotSt(Brfg) 9/14).

9. Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Notare sind im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a. auch für folgende Aufgaben zuständig:

  • Die Erteilung von Erbscheinen (sofern nach Landesrecht vorgesehen).

  • Die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten.

  • Die amtliche Aufnahme des Inventars sowie die Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzung.

  • Die Erstellung von notariellen Vollmachtsbescheinigungen als Eintragungsgrundlage im Grundbuch und in öffentlichen Registern.

  • Die Gewährung der Einsichtnahme in das Grundbuch neben den Grundbuchämtern.

  • Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden.

  • Die Übernahme der Aufgaben des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer (elektronisches Hauptregister für Testamente und Nichtehelichenregister).

10. Haftung

Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er gemäß § 19 BNotO den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Haftung des Staates anstelle des Notars besteht nicht.

Die Amtspflicht des Notars richtet sich beim Entwurf eines privatschriftlichen Vertrags nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtlich zuverlässige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts (BGH 16.10.2008 - III ZR 15/08).

11. Amtsenthebung

Besonders schwere Verstöße gegen Dienstpflichten werden gemäß § 50 BNotO mit der Amtsenthebung geahndet. Dabei wurden die einzelnen Tatbestände durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts modernisiert.

Bei Vorliegen eines im Absatz 1 aufgeführten Tatbestandes ist die Amtsenthebung zwingend, Absatz 2 bestimmt Sachverhalte, in denen Notare je nach den Umständen des Einzelfalls ihres Amtes enthoben werden können, aber nicht in jedem Fall müssen.

12. Das das Berufsrecht betreffende Verwaltungsverfahren

Gemäß § 64a Absatz 1 BNotO gilt für Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichende Bestimmungen enthalten nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen.

13. Beurkundungen im Ausland

Die Dienstleistungs-Richtlinie ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. l RL 2006/123 nicht anwendbar auf die Tätigkeiten von Notaren, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat in verschiedenen Urteilen (so u.a. EuGH 24.05.2011 - C 50/08) festgestellt, dass die notariellen Tätigkeiten in Frankreich, Belgien und Luxemburg nach ihrer gegenwärtigen Definition in den Rechtsordnungen nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EGV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Das Kammergericht Berlin hat mit der Entscheidung KG Berlin 01.06.2012 - Not 27/11 folgende Grundsätze aufgestellt:

Die von einem Notar vorgenommene Beurkundung unterliegt nicht der Dienstleistungsfreiheit. Die Durchführung einer Beurkundung in einem Mitgliedsland der EU ist nicht zulässig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Tätigkeit der Notare öffentlich-rechtlich geregelt ist. Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und unterstehen insoweit der Aufsicht u.a. des Kammergerichts, § 92 BNotO, in deren Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde. Hoheitliche Befugnisse sind aber regelmäßig auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit der Entscheidung BGH 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12 grundsätzlich bestätigt. Nach der Urteilsbegründung erfordert eine Beurkundung außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2, 2. Alt.BNotO eine Genehmigung. Dies gilt auch für Beurkundungen im EU-Ausland. Voraussetzung ist, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des BGH etwa vorliegen, wenn es sich um objektiv gewichtige Interessen der Urkundsbeteiligten handelt, die gefährdet sind, wenn nicht ein Notar ihres Vertrauens tätig werden kann. Maßgeblich sind nicht die Interessen des Notars oder die Wünsche seiner Auftraggeber, sondern allein in der beabsichtigten vorsorgenden Rechtspflege, das heißt in der Sache selbst liegende zwingende Gründe. Solche mögen etwa vorliegen, wenn ein Notar ein schwieriges Vertragswerk in langen Beratungen vorbereitet hat, bei der Beurkundung die Kenntnis der Verhältnisse bedeutsam ist und die Beurkundung aus unvorhersehbaren Gründen außerhalb des Amtsbezirks erfolgen muss.

14. Vorteilsannahme

Ein Notar erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, wenn er pflichtwidrig die von ohm zu erhebenden Gebühren unterschreitet und dafür im Gegenzug mit der Beurkundung beauftragt wird (BGH 22.03.2018 - 5 StR 566/17).

 Siehe auch 

Anderkonto

Anwaltsnotar

Beliehener

Berufsgeheimnisträger

Dienstvergehen

Notar - Ausbildung

Notar - Belehrungspflichten

Notarkasse

Notary public

Sachenrechtsbereinigung

BGH 23.11.2015 - NotSt(Brfg) 4/15 (Pflicht zur Versagung der Mitwirkung bei erkennbarem Verdacht von unerlaubten oder unredliche Zwecke verfolgenden Handlungen)

BGH 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14 (Versagung der Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars aufgrund von Dienstverfehlungen, u.a. aufgrund der Verletzung der Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung)

BGH 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11 (kein Anspruch auf erneute Übertragung nach Niederlegung wegen Kinderbetreuung)

BGH 07.04.2010 - 2 StR 153/09 (Kenntnis des Notars von dem geplanten Betrug)

BGH 11.05.2009 - NotZ 17/08 (Rechtsweg zu den Notarsenaten + unzulässige Werbung)

BGH 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (Umfang des notariellen Zeugnisverweigerungsrechts)

BGH 20.11.2000 - NotZ 22/00 (Unfallflucht begründet Zweifel für die Eignung eines Notars)

BGH 20.11.2000 - NotZ 19/00 (Amtsenthebung wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse)

https://www.bnotk.de/ (Internetseite der Bundesnotarkammer)

Bücker: Häufige Fehler bei der notariellen Amtsführung; Zeitschrift für die Notariats-Praxis - ZNotP 2005, 91

Diehn: BNotO - Bundesnotarordnung, Kommentar; 3. Auflage 2023

Grziwotz/Heinemann: BeurkG - Beurkundungsgesetz. Kommentar; 4. Auflage 2023

Herz/Hupka: Das neue Videobeurkundungsverfahren; Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3385

Kanzleiter: Anforderungen an die Unterschriften von Beteiligten und Notar unter der notariellen Niederschrift; Deutsche Notars-Zeitung - DNotZ 2002, 520

Kordel: Der Notar als Ermittler. Die Verkürzung der Prüfungsfrist für Erbverträge und der Umfang der Ermittlungspflicht; Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ 2009, 644

Heckschen: Gründungsprüfung durch den Notar; Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis - NotBZ 2002, 429