Rechtswörterbuch

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Geheimhaltung

 Normen 

§ 30 VwVfG

BDSG und Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer

VO 2016/679 (seit dem 25.05.2018)

§ 43a BRAO

§ 203 StGB

 Information 

1. Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer

Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ist Teil seiner Treuepflicht und eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Bei einer Verletzung kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Schutz ist nunmehr in dem Geschäftsgeheimnisgesetz gereglt. Zu den Inhalten siehe den Beitrag "Geschäftsgeheimnis".

2. Verschwiegenheitspflicht bestimmter Berufsgruppen

Siehe den Beitrag "Berufsgeheimnisträger".

3. Verschwiegenheitspflicht der Behörden

Grundsätzlich ist die Behörde nicht befugt, Auskunft über die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu geben.

Ausnahmen, und somit die Befugnis zur Offenlegung persönlicher Informationen, sind vereinzelt spezialgesetzlich geregelt. Besteht ein Akteneinsichtsrecht, so hat der Berechtigte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, das nicht durch das Geheimhaltungsinteresse eines anderen Beteiligten eingeschränkt werden kann.

Daneben schafft das Informationsfreiheitsgesetz einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes. Eine eigene Betroffenheit - rechtlich oder tatsächlich - wird nicht verlangt. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht).

4. Verschwiegenheitspflicht des Personalberaters

Auch wenn in einem Vertrag zwischen einem personalsuchenden Unternehmen und einem Personalberater eine Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist, ergibt sich eine solche aber grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Der Personalberater verletzt diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er einer abgelehnten Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitteilt (Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht). Das personalsuchende Unternehmen trifft jedoch ein Mitverschulden von 2/3, da der Schaden zwar dadurch eingetreten ist, dass der Personalberater gegen seine Verschwiegenheits- und Treuepflicht verstoßen hat, das Unternehmen aber die wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden (Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG) gesetzt hat (OLG 08.05.2014 - 16 U 175/13).

 Siehe auch 

Akteneinsicht

Anhörung

Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht

Beratungspflicht

Berufsgeheimnisträger

Geschäftsgeheimnis