Berufsqualifikationen - Anerkennung
BQFG
RL 2005/36
RL 2013/55
1 Einführung
Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sind folgende Rechtsgrundlagen zu unterscheiden:
Bei in der EU erworbenen Berufsqualifikationen: Siehe zu näheren Ausführungen den Beitrag "Berufsqualifikationen in der EU".
Bei in einem jeglichen ausländischen Land (auch der EU) erworbenen Berufsqualifikationen:
Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG).
Hinweis:
Die folgenden Ausführungen erläutern die Rechtslage der Anerkennung nach diesem Gesetz.
2 Ziel des Gesetzes
Das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)" dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) der besseren Verwertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im deutschen Arbeitsmarkt und fördert die qualifikationsnahe Beschäftigung. Es trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots sowie zur besseren Integration in Deutschland lebender Migranten bei.
Zudem erleichtert es die Eingliederung von neuen Zuwandernden in den deutschen Arbeitsmarkt und erhöht so die Attraktivität Deutschlands für qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland.
3 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 BQFG alle auf Bundesebene geregelten Berufe, sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Berufsregelungen nicht etwas anderes bestimmen. Dies gilt sowohl für reglementierte Berufe als auch für nicht reglementierte Berufe (insbesondere anerkannte Ausbildungsberufe). Damit findet dieses Gesetz subsidiäre Anwendung, sofern das jeweilige Fachrecht keine spezielleren Regelungen für die Feststellung oder Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorsieht. Ist dies nicht der Fall, stellt dieses Gesetz einen Auffangtatbestand dar.
Die weiteren Voraussetzungen für die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs einschließlich der spezifischen Genehmigungsverfahren (nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) z.B. Erteilung einer Approbation, Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung, Eintragung in die Handwerksrolle), die qualifikationsunabhängigen Zulassungsvoraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung oder Zuverlässigkeit) sowie die gegebenenfalls erforderlichen Sprachkenntnisse werden in den entsprechenden Berufsgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen geregelt.
4 Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise wird gemäß § 4 BQFG bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen festgestellt:
Der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis belegt die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis
und
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
Entsprechend der RL 2005/36 bedeutet "Gleichwertigkeit" nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6260) nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Beide Abschlüsse müssen vielmehr von "gleichem Wert" sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Bezugspunkt für die vorgesehenen Verfahren ist grundsätzlich die inländische Berufsbildung (Referenzberuf), mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung verglichen wird. Dabei sind sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen der Antragsteller, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Bewertung informeller Qualifikationen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Mit dem in § 4 BQFG aufgeführten Begriff der "sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen" wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5326) klargestellt, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen ergänzend zum formalen Berufsabschluss alle Elemente des lebenslangen Lernens heranzuziehen sind, also auch einschlägige nonformale Qualifikationen, die nachgewiesen sind.
5 Zuständige Stelle
Die zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen sind in § 8 BQFG aufgeführt. Es handelt sich dabei um die für den jeweiligen Beruf zuständige Berufskammer.
Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.
6 Aufenthaltserlaubnis
Gemäß § 17a AufenthG können einem Ausländer zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen
für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich sind.
Siehe insofern den Beitrag "Aufenthaltserlaubnis".
Einem Ausländer kann zudem zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 17 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
7 Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung
§ 11 BQFG räumt den Antragstellenden bei reglementierten Berufen die Möglichkeit ein, wesentliche Qualifikationsunterschiede durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Mit erfolgreich absolvierter Ausgleichmaßnahme wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation erreicht.
§ 11 Abs. 4 BQFG eröffnet die Möglichkeit, die Eignungsprüfungen innerhalb von sechs Monaten ablegen zu können. Da die Antragstellenden grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang haben, soll der Beginn des Fristlaufs von ihrer Entscheidung für eine Eignungsprüfung abhängen: Erst wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind - die zu ständige Stelle hat im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass eine Ausgleichsmaßnahme notwendig ist und der Antragsteller hat gegenüber der zuständigen Stelle mitgeteilt, dass er oder sie sich dabei für eine Eignungsprüfung entschieden hat - beginnt die Frist zu laufen. Erst dann kann die zuständige Stelle die organisatorischen Vorbereitungen für die Eignungsprüfung treffen.