Rechtswörterbuch

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Ausländische Hochqualifizierte

 Normen 

§§ 18 ff. AufenthG

RL 2009/50

 Information 

1. Einführung

Im Rahmen der allgemeinen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung sind auch die Regelungen für die Einwanderung von Hochqualifizierten überarbeitet worden.

2. Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"

Die "Blaue Karte EU" ist gemäß § 4 AufenthG ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit akademischem oder diesem gleichwertigen Qualifikationsniveau und einem bestimmten Mindestgehalt.

Die Voraussetzungen zur Erteilung der Blauen Karte EU sind in § 18b Abs. 2 AufenthG geregelt.

Zum 01.03.2020 wurde das Recht der Blauen Karte im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes geändert: Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 18 AufenthG ist im Unterschied zu Absatz 1 zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung handelt. Als der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285) - unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (z.B. die Beschäftigung eines Arztes in einem Pharmaunternehmen).

Zudem muss die Mindestgehaltsgrenze erreicht werden. Es gelten auch die bisherigen Ablehnungsgründe; diese sind nunmehr in § 19f AufenthG geregelt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wenn die Beschäftigung in einem Engpassberuf ausgeübt und dabei nur die niedrigere Gehaltsgrenze erreicht wird, ist eine Zustimmung der BA hingegen erforderlich. Dies gilt auch für inländische Hochschulabsolventen, die eine Blaue Karte EU in einem Engpassberuf beantragen; dies war zuvor zustimmungsfrei. Die Erteilung der Blauen Karte EU steht in den Fällen des § 18b Absatz 2 Satz 2 im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Regelung zur Erteilungsdauer nach § 19a Absatz 3 a. F. findet sich jetzt in § 18 Abs. 4 AufenthG. Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kommt die Erteilung der Blauen Karte EU für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen nicht in Betracht.

3. Forschung

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung sind in § 18d AufenthG geregelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

4. Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis

§ 18c AufenthG regelt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte:

Absatz 1 vereinheitlicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte. Für Fachkräfte mit Berufsausbildung wurde zum 01.03.2020 neu die Möglichkeit geschaffen, abweichend von § 9 eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Zudem wurde bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung auch für Absolventen ausländischer Hochschulen sowie für Forscher ein erleichterter Zugang zur Niederlassungserlaubnis geschaffen.

Voraussetzung ist, dass die Fachkraft seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder 18d (Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung) ist. Zudem muss sie als Fachkraft tätig sein, also einen Arbeitsplatz innehaben, der nach den §§ 18a, 18b oder § 18d von ihr besetzt werden darf. Weiterhin muss sie bereits mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen nachweisen. Zudem muss die Fachkraft über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) verfügen. Zuletzt gelten auch die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9.

Die Vierjahresfrist verkürzt sich bei Fachkräften, die einen inländischen Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Studiums besitzen, aufgrund des damit verbundenen Voraufenthalts auf zwei Jahre bzw. 24 Monate in Bezug auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 übernimmt die Regelung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU aus § 19a Absatz 6 a. F.

Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 19 a. F. Die dort geregelte privilegierte Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt nur für hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

 Siehe auch 

Ausländischer Arbeitnehmer

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Einbürgerung

Europäischer Rechtsanwalt

Familiennachzug - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Niederlassungserlaubnis

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

Schiedermair/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepubilk Deutschland; Loseblattwerk