Ausländer
ARB 1/80
Gemäß § 1 AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (Staatsangehörigkeit).
Dabei kann insbesondere aus den folgenden Gründen ein Aufenthaltsrecht bestehen:
Freizügigkeitsberechte Bürger (EU, EWR, Schweiz) und ihre Familienangehörigen
Britische Staatsangehörige (Rechtsgrundlagen: Austrittabkommen, § 41 Abs. 1 AufenthV, § 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EUA , § 26 Abs. 1 BeschV
Drittstaatsangehörige
Asylsuchende und Sonstige (Duldung) einschließlich der Familienangehörigen
Mit der Einbürgerung kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Rechtsgrundlage des Aufenthalts:
§ 1 Abs. 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes stellt klar, dass, vorbehaltlich anderer Regelungen, das Aufenthaltsgesetz für diejenigen Ausländer nicht anwendbar ist, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Es ist daher geboten, den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU konsistent darzustellen. Dies geschieht in § 1 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.