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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete

Normen

§ 18a AufenthG

Information

Das Aufenthaltsrecht für Nicht-EU-Ausländer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in §§ 18 bis 21 AufenthG geregelt.

Mit § 18a AufenthG wurde die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung geschaffen.

Mit der Regelung soll den Geduldeten, die in Deutschland eine Berufsausbildung zum Facharbeiter oder ein Studium erfolgreich absolviert haben oder bereits mit einer entsprechenden Qualifikation nach Deutschland eingereist sind, oder die sich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit im Bundesgebiet qualifiziert haben und die über ein Arbeitsplatzangebot für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung verfügen, die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.

Neben der beruflichen Qualifikation müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen vorliegen:

  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

  • ausreichender Wohnraum

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

  • keine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände

  • keine Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen

  • keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10288) wird der Begriff der »qualifizierten Berufsausbildung« konkretisiert durch § 25 Beschäftigungsverordnung, wonach es sich um Berufsausbildungen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers.

Eine Fachkraft ist eine Person, die entweder über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfügt, einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann oder über einen Hochschulabschluss verfügt. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten auch Ausbildungen, deren Abschluss durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundesländern).

Arbeits- und sozialrechtliche Beratung:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b AufenthG. Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein.

Aufgabe der Beratungsstellen ist die Vermittlung von Kenntnissen über die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und die Unterstützung zur Vermeidung einer Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis. Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus.

Rechtsgrundlage ist die Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV).

metis