Gewerbe
1 Begriffsbestimmung
Der Gewerbebegriff ist nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Gewerbe durch folgende Kriterien geprägt:
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit
auf Dauer angelegt
Absicht auf Gewinnerzielung
Kein Gewerbe sind gemäß § 6 GewO die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) sowie die freien Berufe.
2 Arten der Gewerbeausübung
Die Gewerbeordnung unterscheidet drei Arten der Gewerbeausübung:
Stehendes Gewerbe (§§ 14 ff. GewO)
Marktgewerbe (Grundsatz der Marktfreiheit - §§ 64 ff. GewO)
Die drei Titel zum stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe bilden jeweils in sich abgeschlossene Regelungen. Wenn es sich z.B. um ein Reisegewerbe handelt, dürfen - neben den allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung, die immer anwendbar sind - nur die Vorschriften der §§ 55 ff.GewO angewendet werden, nicht aber Vorschriften des stehenden Gewerbes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. das Reisegewerberecht selbst auf eine Vorschrift des stehenden Gewerbes oder Marktgewerbes verweist.
3 Befugnis zur Gewerbeausübung
Nach § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet; es besteht eine so genannte Gewerbefreiheit. Bestimmte Gewerbe benötigen jedoch eine besondere gewerberechtliche Erlaubnis.
Nicht erlaubt ist eine gewerbliche Tätigkeit für die Angehörigen bestimmter freier Berufe, so z.B. gemäß § 43a Abs. 3 WPO für Wirtschaftsprüfer.
Grundlage der Gewerbeausübung ist die Gewerbeordnung. Die Ausübung unterliegt gemäß § 139b GewO der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden.
4 Handelsrecht
Erfordert die Ausübung eines Gewerbes die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, so handelt es sich um einen (Soll-) Kaufmann, der zudem die Anforderungen des Handelsrechts beachten muss.
5 Steuerrecht
Gewerbetreibende sind zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.
6 Zulässigkeit
Die Zulässigkeit eines Gewerbes in einem Gebietstyp eines Bebauungsplans richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.