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Schenkung

 Normen 

§§ 516 - 534 BGB

§ 516a BGB

BT-Drs. 19/27653

 Information 

1. Allgemein

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an eine andere Person ohne Gegenleistung des Beschenkten. Die Schenkung ist eine der unentgeltlichen Vertragsarten.

Die Schenkung ist insofern u.a. abzugrenzen von der unentgeltlichen dauerhaften Gebrauchsüberlassung. Abgrenzungskriterium ist, ob der Wille des Eigentümers auf die Eigentumsübertragung gerichtet war.

2. Voraussetzungen einer wirksamen Schenkung

Voraussetzung einer wirksamen Schenkung ist, dass sich die Parteien über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums von dem Schenker auf den Beschenkten einigen. Dabei muss insbesondere bei dem Schenker ein Rechtsbindungswille vorhanden sein, der auf eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gerichtet ist.

Die Unentgeltlichkeit der Leistung muss objektiv vorliegen. Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist. Soll durch die Schenkung eine (bereits erbrachte) Leistung belohnt werden, so fehlt es an der Unentgeltlichkeit.

Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses stellt für sich keine Gegenleistung dar. Er kann daher, wenn er als Voraussetzung für den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abhängigkeit von einer Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen. Allerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers erfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (z.B. Gewinn der Meisterschaft) sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 9/08).

Gemäß § 518 BGB muss ein Schenkungsvertrag grundsätzlich notariell beurkundet werden. Ein Formmangel wird aber durch den Vollzug der Schenkung geheilt.

Der Vermögenswert muss endgültig auf den Beschenkten übergehen, eine nur zeitweise unentgeltliche Besitzüberlassung stellt keine Schenkung dar und ist daher nicht formbedürftig.

3. Mittelbare Schenkung

Eine mittelbare Schenkung ist eine Schenkung, bei der sich der Schenkungsgegenstand im Zeitpunkt des Schenkungsversprechens noch nicht im Eigentum des Schenkers befindet.

Der BFH änderte in dem Urteil BFH 10.11.2004 - II R 44/02 seine Rechtsprechung zum Vorliegen einer mittelbaren Schenkung: Danach ist eine mittelbare Schenkung auch dann gegeben, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines Grundstücks benötigten Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagt und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

4. Schenkung unter Ehegatten

Eine Schenkung unter Ehegatten ist abzugrenzen von einer unbenannten Zuwendung.

5. Zuwendungen von Schwiegereltern

Siehe insofern den Beitrag "Zuwendungen von Schwiegereltern".

6. Gemischte Schenkungen

Bei gemischten Schenkungen wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt. Dabei ist für das Vorliegen einer gemischten Schenkung nicht Voraussetzung, dass der unentgeltliche Charakter überwiegt. Aber: Eine Rückforderung der Schenkung durch den Schenker wegen Verarmung (s.u.) ist nur möglich, wenn der unentgeltliche Charakter der Schenkung überwiegt (BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10, BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97).

Entscheidend ist, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der (ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung ermittelte) Wille der Parteien muss sich darauf richten, dass ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91).

Ein entgeltlicher Vertrag (und keine gemischte Schenkung) kann jedoch dann gegeben sein, wenn zwischen der Zuwendung und der Gegenleistung objektiv ein grobes Missverhältnis besteht. Den Parteien steht es frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung subjektiv noch als gleichwertig anzusehen (sogenannte subjektive Äquivalenz). Insbesondere bei Zuwendungen unter Verwandten wird den Parteien von der Rechtsprechung bei der Bewertung der Leistung ein weiter Spielraum eingeräumt (OLG Brandenburg 27.02.2008 - 9 UF 219/07).

7. Widerruf der Schenkung

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. Das Handeln oder Unterlassen muss eine gewisse Schwere aufweisen und moralisch vorwerfbar sein.

8. Rückforderung der Schenkung / Verweigerung der Erfüllung

8.1 Die Schenkung ist noch nicht ausgeführt

Gemäß § 519 BGB ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung der Schenkung zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

8.2 Die mit der Schenkung verbundene Auflage wurde nicht erfüllt

Gemäß § 527 BGB kann der Schenker das Geschenk insoweit zurückfordern, als dass es zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

8.3 Der Schenker ist bedürftig geworden

Gemäß § 528 BGB kann der Schenker bei dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks fordern. Dabei handelt es sich bei dem Anspruch um eine Rechtsfolgenverweisung; die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs:

  1. a)

    Die Schenkung ist vollzogen.

  2. b)

    Es ist eine Bedürftigkeit eingetreten:

    • Der Schenker ist nicht in der Lage, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

      Nach der Entscheidung BGH 07.11.2006 - X ZR 184/04 ist es unerheblich, ob die Bedürftigkeit vor oder nach dem Vollzug der Schenkung entstanden ist.

      und/oder

    • Der Schenker ist nicht in der Lage, die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH 17.12.2009 - Xa ZR 6/09).

"Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat" (BGH 17.04.2018 - X ZR 65/17).

Der Rückforderungsanspruch kann nach dem Tod des Schenkers von den Erben abgetreten werden, um den Zahlungsanspruch des Heimträgers zu erfüllen, der für den Unterhalt des bedürftigen Schenkers gesorgt hat (BGH 25.04.2001 - X ZR 229/99).

Die Rückforderung ist bei Vorliegen der in § 529 BGB aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen.

§ 529 Abs. 2 BGB gibt eine Einrede (Einwendung), die dem Beschenkten und nach dessen Tod seinem Erben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht.

Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB mag zwar dazu führen, dass der nach Kenntnis von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenommene Verbrauch des Geschenks nicht als Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 BGB bleibt davon jedoch unberührt, weil er erst eingreift, wenn überhaupt vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB auszugehen ist. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch bei der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. seinem Erben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen, wenn er diese durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat, nachdem er Kenntnis davon hat, dass der Schenker bedürftig ist und deshalb ein Rückforderungsanspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99).

8.4 Beweislast

Siehe den Beitrag "Beweislast im Zivilprozess".

9. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte

Das Verhältnis der Schenkung zu der seit dem 01.01.2022 neuen Vertragsart des "Verbrauchervertrags über digitale Produkte" wird in dem neuen § 516a BGB geregelt:

In Fällen, in denen die Parteien keinen Preis für die Bereitstellung eines digitalen Produkts vereinbaren (§ 327 Absatz 1 BGB), sondern allein eine Bereitstellung personenbezogener Daten nach § 327 Absatz 3 BGB, kann je nach den Umständen eine Schenkung anzunehmen sein (siehe dazu auch die Begründung zu § 327 Absatz 3 BGB in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27653).

Um in diesen Fällen die Anwendung der von der Richtlinie vorgegebenen Vorschriften der §§ 327d ff. BGB über die Mängelhaftung sicherzustellen, bedarf es eines Ausschlusses der schenkungsrechtlichen Mängelhaftung. Nach § 516a Absatz 1 Satz 1 BGB sind die §§ 523 und 524 BGB über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte (§ 516a Absatz 1 Nummer 1 BGB) oder einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (§ 516a Absatz 1 Nummer 2 BGB), zu schenken und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 BGB bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.

Die Einbeziehung auch von digitalen Dienstleistungen, indem in § 516a Absatz 1 Nummer 1 BGB auf digitale Produkte abgestellt wird, ist erforderlich; denn die Erbringung einer Dienstleistung kann Schenkung sein, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können. An die Stelle der nach § 516a Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Vorschriften treten nach § 516a Absatz 1 Satz 2 BGB die Vorschriften der Verbraucherverträge über digitale Produkte.

Absatz 2 des § 516a BGB trägt der begrenzten Anwendbarkeit der Vorschriften Rechnung:

Danach gilt der Anwendungsausschluss nach § 516a Absatz 1 BGB entsprechend für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu schenken, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Es können daher bei einer Schenkung einer Sache, die digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, unterschiedliche Vorschriften anwendbar sein, je nachdem, ob ein Mangel an der Sache (Hardware) oder am digitalen Produkt auftritt.

 Siehe auch 

Erbschaftsteuer

Scheidung - Miteigentum

Schenkung - Schadensersatzpflicht

Schenkung von Todes wegen

Unbenannte Zuwendungen

Zuwendungen von Schwiegereltern

Schenkung allgemein:

BGH 22.04.2010 - Xa ZR 73/07 (Teilweise Rückforderung eines unteilbaren Schenkungsgegenstands)

BGH 14.11.2006 - X ZR 34/05 (Geldabhebung vom Konto als Schenkung)

BGH 30.04.1991 - IV ZR 104/90

BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84

BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80

Gemischte Schenkung:

BFH 15.12.2010 - II R 41/08 (Besteuerung der gemischten Schenkung)

BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01 (Überlassung eines Grundstücks in der DDR und spätere Wertsteigerung)

BGH 06.03.1996 - IV ZR 374/94

BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91

Böhr: Beweislastprobleme bei der Schenkung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 2059

Klein: Handbuch zum Familienvermögensrecht; 2. Auflage 2015

Ramb: Praxisleitfaden: Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2012, 138

Versin: Mittelbare Grundstücksschenkung und gemischte Schenkung im neuen Schenkungsteuerrecht; Steuer & Studium - SteuerStud 2009, 532

Wacke: Zur Behauptungs- und Beweislast des Beklagten für den Einwand der Schenkung; Zeitschrift für den Zivilprozess - ZZP 2001, 77

Wedemann: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers versus Elternunterhalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 571