Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 4 – Schenkung
§ 516a BGB – Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
(1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
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digitale Produkte oder
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einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Zu § 516a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123).