Bereicherungsrecht
1 Einführung
Das Bereicherungsrecht soll dort einen Ausgleich schaffen, wo ein Vermögensvorteil zunächst wirksam erlangt wurde, dies aber durch geänderte Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war.
Es wird zwischen folgenden beiden Formen unterschieden:
Leistungskondiktion.
Nichtleistungskondiktion.
Die Nichtleistungskondiktion ist dabei subsidiär zur Leistungskondiktion.
Zwischen den Parteien eines Bereicherungsanspruchs besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
2 Leistungskondiktion
Mithilfe der Leistungskondiktion werden Leistungen zurückgefordert, die der Entreicherte rechtsgrundlos erbracht hat.
Die Leistungskondiktionen sind in den folgenden Vorschriften geregelt:
Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Leistungskondiktion sind dabei wie folgt zu prüfen:
Der Schuldner hat "Etwas" erlangt.
Durch Leistung des Gläubigers.
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
Fehlen eines Rechtsgrundes.
Die einzelnen Vorschriften nennen die weiteren Voraussetzungen, unter denen das Geleistete herauszugeben ist, so z.B. § 812 I, 1, 1. Alt. BGB wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zu erfüllende Verbindlichkeit nicht bestand oder Erfüllung eingetreten ist.
Beispiel:
Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
Kein Ausschluss der Haftung gemäß § 814 BGB, § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB.
Rechtsfolge: Der Schuldner ist zur Herausgabe des Erlangten gemäß der Vorgaben des § 818 BGB verpflichtet. Dabei kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner nicht mehr bereichert ist, d.h. eine sogenannte Entreicherung eingetreten ist. Dies ist von dem Schuldner zu beweisen. Bei der Überzahlung von Arbeitsentgelt in nur geringer Höhe (ca. 150,00 EUR) kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass er das (geringfügig überzahlte) Arbeitsentgelt für Aufwendungen ausgegeben hat, die er sonst nicht getätigt hätte (Luxusaufwendungen).
3 Nichtleistungskondiktion
Bei der Nichtleistungskondiktion kommt es zu einer Vermögensverschiebung gerade nicht aufgrund einer Leistung, sondern in sonstiger Weise. Im Fall des § 816 Abs. 1 BGB z.B. ist eine Bereicherung aufgrund der wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten eingetreten, wie dies im Fall des gutgläubigen Erwerbs geschehen kann. Eine Leistungskondiktion hat immer Vorrang vor einer Nichtleistungskondiktion.
Die Nichtleistungskondiktionen sind in den folgenden Vorschriften geregelt:
Bei der Nichtleistungskondiktion in der Form des § 816 BGB bestehen folgende Voraussetzungen:
Verfügung eines Nichtberechtigten.
Verfügung i.S.d. § 816 BGB ist ein Rechtsgeschäft, durch das auf den Bestand eines Rechts durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung unmittelbar eingewirkt wird.
Diese ist dem Berechtigten gegenüber wirksam.
Rechtsfolge ist die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten.
4 Leistungskondiktion bei Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs
Ist der Kaufvertrag bei einem Unternehmenskaufnichtig und der Unternehmenskauf bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, so gelten gemäß der Entscheidung BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05 folgende Grundsätze:
Das Unternehmen ist als Einheit und in der Gestalt herauszugeben, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, weil z.B. die Mandanten einer Steuerberaterpraxis nicht wechseln möchten, so ist Wertersatz zu leisten.
Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit, wenn die Herausgabe erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich wird.
Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit erzielten Gewinne sind als Nutzungen herauszugeben, soweit sie nicht auf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Unternehmenskäufers beruhen.
5 Darlegungs- und Beweislast
Siehe den Beitrag "Beweislast im Zivilprozess".