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Grober Undank

 Normen 

§ 530 BGB

 Information 

Eine Schenkung kann nach § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.

Als schwere Verfehlung wird eine auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung bzw. Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen sein muss. Zwar ist der Beschenkte nicht zur Dankbarkeit verpflichtet, sein Verhalten darf jedoch nicht als Undankbarkeit zu werten sein.

Dabei setzt der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12).

Bei schweren Verfehlungen nicht gegenüber dem Schenker, sondern gegenüber dessen nahen Angehörigen ist das tatsächliche persönliche Verhältnis zum Schenker maßgebend, nicht der Grad der Verwandtschaft.

Einzelfälle:

  • Verkauft der Beschenkte eine ihm teilweise geschenkte Wohnung absprachewidrig, so liegt dann kein grober Undank vor, wenn der Beschenkte sachliche Gründe zum Verkauf der Wohnung geltend machen kann (BGH 14.12.2004 - X ZR 3/03).

  • Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten ist nach der Entscheidung BGH 04.12.2001 - X ZR 167/99 auch ohne das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten.

In der Praxis kommt es oftmals zum Widerruf der von den Eltern an das Schwiegerkind geleisteten Schenkung, wenn die Ehe gescheitert ist und dem Schwiegerkind eine eheliche Verfehlung vorgeworfen werden kann. Der BGH hat anerkannt, dass zwar eheliche oder ehebedingte Verfehlungen groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen können, aber zur Annahme, der Beschenkte habe es (auch) in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es in diesen Fällen jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten (BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97).

 Siehe auch 

Schenkung

Schenkung - Schadensersatzpflicht

Zuwendungen von Schwiegereltern

BGH 13.11.2012 - X ZR 80/11 (Kein grober Undank bei außerordentlichem Verhältnis oder dem Nachgehen der Prostitution)

OLG Hamm 13.02.2012 - II-8 UF 263/11 (Widerruf bei vertraglich vereinbarten Gründen)

Heidtkamp: Der undankbare Beschenkte. Möglichkeiten zum Widerruf einer Schenkung; NWB Erben und Vermögen - NWB-EV 2014, 313