Eigentum
1 Allgemein
Der Eigentümer einer Sache kann - innerhalb der Schranken der Gesetze - nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Beispiel:
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (BGH 01.03.2013 - V ZR 14/12).
Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Tierschutz zu beachten (§ 903 BGB).
2 Formen des Eigentums
Nach der Anzahl der Eigentümer bzw. ihrer rechtlichen Beziehung zueinander werden drei Formen des Eigentums unterschieden:
Alleineigentum (Rechtsinhaber ist nur eine einzige natürliche oder juristische Person)
Gesamthandseigentum (Gesamthandsgemeinschaft).
3 Öffentlich-rechtlicher Eigentumsbegriff
Während nach bürgerlichem Recht nur bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinne des § 90 BGB Gegenstand des Eigentums sein können, geht der öffentlich-rechtliche Begriff des Eigentums darüber hinaus und umfasst jedes vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Recht, unabhängig davon, ob es sich um ein dingliches, sonstiges absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirkt oder um eine bloße Forderung handelt. Siehe zum öffentlichen Begriff des Eigentums bzw. zum grundgesetzlichen Schutz des Eigentums zudem den Beitrag "Eigentumsschutz".
4 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Rechtsgrundlage der Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer sind die §§ 985 ff. BGB.
Der Besitzer hat gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 292 Abs. 1, § 989 BGB dem Eigentümer den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann (BGH 09.05.2014 - V ZR 305/12).
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, und damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter oder sonstigen Nutzer Anwendung (BGH 14.03.2014 - V ZR 218/13).