Formmangel - Heilung
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
Ein Rechtsgeschäft, welches einem gesetzlichen Formerfordernis (Formvorschriften) nicht genügt, ist gemäß § 125 BGBnichtig.
Bei bestimmten Rechtsgeschäften besteht jedoch die Möglichkeit der Heilung eines Formmangels durch Leistungserbringung. Rechtsfolge ist, dass das Rechtsgeschäft trotz Vorliegens des Formmangels wirksam ist:
Ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Grundstückskaufvertrag ist gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind.
Hinweis:
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die Eintragung im Grundbuch nicht auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück bezieht, d.h. versehentlich eine andere Grundstücksgröße eingetragen wurde. Denn: Auflassung und Eintragung müssen sich entsprechen. Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (§ 133 BGB) gilt nicht bei Grundbucheintragungen (OLG Hamm 25.06.2015 - 22 U 166/14).
Ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Schenkungsvertrag ist gemäß § 518 BGB wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist.
Die Heilung durch Leistungserbringung ist u.a. abzugrenzen von der Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 141 BGB.