Einwendung
Die Rechtsgrundlagen sind nicht zusammenhängend geregelt.
1 Allgemein
Einwendungen und Einreden sind im Zivilprozess erhobene Tatsachenbehauptungen, mit denen der Anspruch des Gegners verhindert, zerstört oder gehemmt werden soll. Einreden sind eine Unterform der Einwendungen. Dementsprechend wird unterschieden zwischen folgenden Formen:
Rechtshindernde Einwendungen
Rechtsvernichtende Einwendungen
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten, Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag.
Einreden werden in peremptorische (dauernde) und dilatorische (auf Zeit) unterschieden.
2 Die Einwendungen / Einreden im Einzelnen
Es bestehen im Wesentlichen folgende Einwendungen und Einreden:
Rechtshindernde Einwendungen:
§ 134 BGB: Gesetzliche Verbote
§ 1365 BGB: Ehegattenvermögen
§ 1369 BGB: Verfügung über Haushaltsgegenstände
§ 2302 BGB: Testierfreiheit
Rechtsvernichtende Einwendungen:
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)