Rechtswörterbuch

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Einwendung

 Normen 

Die Rechtsgrundlagen sind nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Einwendungen und Einreden sind im Zivilprozess erhobene Tatsachenbehauptungen, mit denen der Anspruch des Gegners verhindert, zerstört oder gehemmt werden soll. Einreden sind eine Unterform der Einwendungen. Dementsprechend wird unterschieden zwischen folgenden Formen:

  • Rechtshindernde Einwendungen

  • Rechtsvernichtende Einwendungen

  • Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten, Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag.

Einreden werden in peremptorische (dauernde) und dilatorische (auf Zeit) unterschieden.

2. Die Einwendungen / Einreden im Einzelnen

Es bestehen im Wesentlichen folgende Einwendungen und Einreden:

 Siehe auch 

Zivilprozess

BGH 11.12.2009 - V ZR 217/08 (Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts des Vorleistungsverpflichteten durch ein auch nur vorübergehendes Leistungshindernis)

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 17. Auflage 2022