Die Scheidung von der Steuer absetzen – nur ein Traum?

Scheidung von der Steuer absetzen?
24.03.202285 Mal gelesen
Heiraten kostet Geld. Scheiden lassen auch!

Heiraten kostet Geld. Wenn es um den schönsten Tag im Leben geht, werden selten Abstriche gemacht. Viele Eheleute verschulden sich auch bereits zu Beginn der Ehe, um ihren Traum von der Hochzeit zu erleben. Nahezu folgerichtig kostet auch eine Ehescheidung Geld. Je nachdem kann die Scheidung sogar noch teurer werden als die Hochzeit selbst. Insbesondere dann, wenn Zugewinn und Unterhaltspflichten einen Ehegatten belasten. Für diesen stellt sich die Frage, ob sich die Ausgaben in der Steuererklärung die Steuerlast mindernd geltend machen lassen.

Sind die Scheidungskosten von der Steuer absetzbar?

Nein, regelmäßig nicht. Bis 2013 war dies noch möglich. Seitdem können Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Kosten eines Scheidungsverfahrens (Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Mai 2017 (BFH VI R 9/16).

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Ehescheidung eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen erstrebenswerten Zustand, und erst recht nicht, nur um Kosten einer Scheidung steuermindernd geltend zu machen. Eine außergewöhnliche Belastung ist nämlich nur dann gegeben, wenn lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigt werden könnten (§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ).

Sind Unterhaltskosten von der Steuer absetzbar?

Bei den Unterhaltskosten sieht es besser aus. Unterhaltskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Der Umfang hängt von der Mitwirkungsbereitschaft Ihres unterhaltsberechtigten Ex-Partners ab.

Die Geltendmachung der Kosten als Sonderausgaben setzt die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Alternativ können die Kosten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden, ohne dass es der Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten bedarf.

Unterhalt als Sonderausgaben absetzen

Als Sonderausgaben können Sie Ihre Unterhaltskosten pro Jahr bis zu einer Summe von 13.805 Euro aktuell absetzen. Grundlage ist § 10 Abs. (1a) Nr. 1 EStG.

Die Umsetzung, sowie die Einholung der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, besprechen Sie bei dessen grundsätzlichen Mitwirkungswillen am besten direkt mit Ihrem Steuerberater, der Ihre Steuererklärung fertigt.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen

Ohne die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten, können Sie die Unterhaltszahlungen aktuell bis zu einer Höhe von 9.984 Euro als außergewöhnliche Belastungen angeben. Bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, verringert sich der Höchstbetrag. Auch hier ist es sinnvoll, die Geltendmachung des Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung und die konkrete Höhe mit dem Ihre Steuererklärung abfassenden Steuerberater unmittelbar zu besprechen.

Das Pferd nicht von hinten aufzäumen

Kosten sind stets ein Thema im Zusammenhang mit der Ehescheidung.

Die Belastungen, die der Einzelne – im Zusammenhang mit der Scheidung und hiernach als Unterhaltsverpflichteter – stemmen muss, lassen sich am besten durch eine kompetente und wirtschaftlich erfahrene Beratung durch eine auf das Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin während dieser Verfahren auf das Notwendige/ Unumgängliche beschränken. Wenngleich die steuerlichen Aspekte hierbei regelmäßig nicht zu vernachlässigen sind.

Sie beschäftigen sich mit den Themen Scheidung, Geld, Unterhalt, dann sprechen Sie uns gerne an.