Bundesregierung stellt Reform des Namensrecht vor

anwalt24 Fachartikel
18.04.202383 Mal gelesen
Was sich im Namensrecht alles ändern könnte

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen Gesetzesentwurf zum neuen Namensrecht in Deutschland auf den Weg gebracht. Er soll für mehr Liberalisierung in der bislang starren Gesetzeslage sorgen. 

 

Veraltete Gesetzesgrundlage 

 

„In etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen – und so flexibel wie Beton“. So beschreibt Marco Buschmann das bisherige Namensrecht in Deutschland, welches im internationalen Vergleich besonders restriktiv ist und wenig Freiheiten erlaubt. Dies soll sich in Zukunft mit einer Reihe Neuerungen ändern. 

Doch nicht nur im Namensrecht plant die Ampelkoalition weitreichende Reformen. Auch in anderen Bereichen des Familienrechts etwa im Abstammungsrecht, im Kindschaftsrecht und Unterhaltsrecht, sollen Modernisierungen kommen. 

 

Einführung echter Doppelnamen 

 

Doch was soll sich nach Vorstellung der Ampelkoalition im Namensrecht konkret ändern? Eine wesentliche Änderung könnte durch die Einführung echter Doppelnamen eintreten. Bisher ist es nur möglich, dass einer der Ehepartner den Nachnamen des anderen mit einem Bindestrich vor oder hinter den eigenen Nachnamen hängt. Dies soll sich in Zukunft ändern: Nach dem Gesetzesvorschlag soll der Doppelname für beide Ehepartner möglich werden. Dieser würde dann auch automatisch Geburtsname gemeinsamer Kinder werden. 

Von dieser Wirkung sollen aber nicht nur verheiratete Eltern profitieren. Auch Eltern, die keinen Ehenamen führen oder unverheirateten Eltern mit gemeinsamen Kindern sollen künftig einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen ihrer Kinder bestimmen können. Dieser kann, muss aber nicht mit einem Bindestrich verbunden werden. Ziel ist die Dokumentation der Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen.

 

Mehr Namensfreiheit für Stief- und Scheidungskinder 

 

Auch Stiefkindern soll es künftig leichter möglich sein, ihren Nachnamen zu ändern, insbesondere wieder ihren Geburtsnamen zu erhalten. Besonders dann, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt, bestehe oftmals der Wunsch der Änderung des Nachnamens. Um dies zu erreichen, soll künftig eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ausreichen. 

Ebenfalls von einer Liberalisierung sollen minderjährige Scheidungskinder profitieren. Für den Fall, dass der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen nach der Scheidung ablegt, soll auch das Kind den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Willen des betroffenen Kindes. 

 

Berücksichtigung geschlechtsangepasster Familiennamen 

 

Der Gesetzesentwurf plant auch die künftige Berücksichtigung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- oder Ehenamens. Besonders in slawischen Sprachen ist die weibliche Abwandlung eines Familiennamens weit verbreitet. Dieser soll künftig auch in das Personenstandsregister eingetragen werden können. Wählen die Eheleute also den Namen des Ehemannes als Ehenamen, könnte die Ehefrau künftig bestimmen, dass sie diesen in der geschlechtsangepassten Form trägt und sich mit diesem Namen eintragen lassen. Voraussetzung dafür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. 

 

Weitere Informationen zum Namensrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/namensrecht-name.html