Kein Umgangsrecht mit dem Kind aufgrund von Corona?

Vater, Kind, Corona, Umgangsrecht, Familienrecht, Kontaktsperre, Covid-19
14.09.2020154 Mal gelesen
Ein Vater hat das Recht, auch während der Corona-Pandemie Zeit mit seinem Kind zu verbringen, beschloss kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.

Ein Vater hat das Recht, auch während der Corona-Pandemie Zeit mit seinem Kind zu verbringen, beschloss kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Beschluss v. 20.5.2020, 1 UF 51/20). Die Mutter forderte ein Kontaktverbot, da sie sich um die Gesundheit ihres Kindes im Rahmen der Pandemie sorgte.

Familiengericht erlaubte Vater Umgang mit dem Kind zunächst

Der Vater eines sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in erster Instanz den Kontakt zu seiner Tochter gemäß § 1684 BGB zugesprochen bekommen. Die Mutter legte daraufhin Beschwerde beim OLG mit der Begründung ein, der Kontakt stelle in Zeiten der Pandemie ein zu großes Risiko für die Gesundheit ihrer Tochter dar. Darüber hinaus soll der Vater nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gehabt haben, weswegen der Kontakt nicht dem Wohl des Kindes diene.

Umgang mit Vater ist im Interesse des Kindes

Das OLG sah indes keine Probleme hinsichtlich des Umgangsrechts des Vaters. Zum einen sei die Pandemie kein Grund für eine solche Beschränkung. Sowohl Mutter als auch Vater haben das Recht und die Pflicht mit dem Kind umgehen zu dürfen und ein Kontakt zum Vater sei auch im Interesse des Kindes. Bei einer Erkrankung des Kindes sei der Vater außerdem berechtigt das Kind zu pflegen und zu versorgen. Letztlich müsse der Vater sich auch nicht vor dem Besuch der Tochter auf das Virus testen lassen.

Ausnahme bei tatsächlichen und rechtlichen Gründen

Dem Vater könne der Umgang allerdings verwehrt werden, wenn die Umstände der Pandemie es im Einzelfall erforderlich machen, so das OLG. So komme es stets auf lokale Entwicklungen an, ob es eine Ausgangssperre, behördliche Quarantäneanordnungen oder nachweisliche Infektionen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gäbe. Ebenfalls müsse der Vater sich testen lassen, wenn er Symptome für eine Erkrankung aufweise.

Getrenntes Wohnen ebenfalls kein Grund für Kontaktsperre

Das OLG betonte, dass der Umgang auch erlaubt sei, wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben würden. So sei der Kontakt zum Vater ein "absolut notwendiges Minimum" der zwischenmenschlichen Kontakte des Kindes. Im Ergebnis wurde der Antrag der Mutter vom OLG Braunschweig zurückgewiesen.

Anwaltliche Hilfe in der Corona-Krise

Der eben genannte Beschluss zeigt, dass in der Covid-19-Pandemie neue Rechtsprobleme auftauchen, die bisher so nicht geklärt wurden. Es handelt sich um eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen mit direktem Bezug zur gegenwärtigen Krise, wobei das Umgangsrecht nur eines von vielen aktuell relevanten Themen ist. Bei juristischen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie sind unsere Fachanwälte für Familienrecht jederzeit für sie da - auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Unser Rechtsanwalt Oliver Schöning ist seit vielen Jahren in Sorgerechtsstreitigkeiten tätig und hilft Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schildern Sie uns Ihren Fall über die unverbindliche Online-Beratung