Die Ehe und ihre Wirkungen

Eherecht
03.01.2018226 Mal gelesen
Wer verlobt oder frisch verheiratet ist, macht sich nur ungern Gedanken über ein mögliches Scheitern der Ehe. Dennoch ist es sinnvoll, mit der Partnerin oder dem Partner über diese Angelegenheit zu sprechen – auch wenn es ein unangenehmes Gespräch werden könnte.

Wer verlobt oder frisch verheiratet ist, macht sich nur ungern Gedanken über ein mögliches Scheitern der Ehe. Dennoch ist es sinnvoll, mit der Partnerin oder dem Partner über diese Angelegenheit zu sprechen - auch wenn es ein unangenehmes Gespräch werden könnte. Insbesondere sollten sich die (künftigen) Ehepartner fragen, ob sie einen Ehevertrag schließen wollen, denn ohne einen solchen Ehevertrag gelten die gesetzlichen Ehewirkungen. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben können, ist häufig unbekannt.

Viele glauben, dass sich mit der Eheschließung die Vermögen beider Ehepartner vermischen. Dies trifft aber nicht zu. Stattdessen gilt, wenn nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand sieht gerade kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten vor, sondern die jeweiligen Vermögen der Ehepartner bleiben getrennt voneinander bestehen. Sollte es zur Scheidung kommen, wird lediglich der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der einen höheren Vermögenszuwachs verzeichnen konnte, die Hälfte dieses Überschusses an den anderen auszahlen muss. Auf diese Weise soll der Ehepartner, der zeitweise nicht oder nicht voll erwerbstätig war, etwa wegen der Kinder oder des Haushaltes, einen Ausgleich erhalten.

Im Ehevertrag können bspw. bestimmte Vermögenspositionen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. So hat etwa derjenige, der Unternehmensanteile erwirbt, ein Interesse daran, dass diese vom Zugewinnausgleich nicht erfasst werden.

Darüber hinaus befürchten (künftige) Ehepartner häufig, dass sie infolge der Ehe automatisch für die Verbindlichkeiten des anderen haften müssen. Diese Befürchtung ist aber unbegründet. Die Zugewinngemeinschaft sieht gerade keine Haftung für die Schulden des Partners vor. Die Ehe als solche ist kein Haftungsgrund, dafür bedarf es der Übernahme einer Bürgschaft o.ä.

Fazit:

Wer heiraten möchte oder schon verheiratet ist, sollte erwägen, einen Ehevertrag abzuschließen. In diesem können die Ehepartner neben dem Güterstand auch den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt regeln. Die Gestaltungsfreiheit der Ehepartner endet, sobald der Ehevertrag einen der Ehepartner einseitig belastet. Anderenfalls hat er vor Gericht keinen Bestand und es gelten die gesetzlichen Ehewirkungen. Um die Interessen beider Ehegatten zu wahren, müssen Eheverträge notariell beurkundet sein. Auf diese Weise können sich die Parteien von dem unabhängigen Notar rechtlich beraten lassen, um einen wirksamen und für beide Seiten gerechten Ehevertrag zu vereinbaren.