Rechtswörterbuch

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Bürgschaft

 Normen 

§§ 765 ff. BGB

§ 350 HGB

 Information 

1. Allgemein

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt. Der Vertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen und bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Der Bürge hat kein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherrecht (BGH 22.09.2020 - XI ZR 219/19).

2. Form

Das Bürgschaftsversprechen, aber nicht der Bürgschaftsvertrag, muss schriftlich abgegeben werden. Nur ein Kaufmann kann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt, die Bürgschaftserklärung formlos abgeben.

3. Umfang der Bürgschaft

Der Bürge übernimmt eine fremde Schuld, der Umfang der Bürgschaft richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nach der Hauptschuld. Diese ist wiederum durch die Auslegung des Bürgschaftsvertrages zu ermitteln (OLG Frankfurt am Main 30.05.2012 - 1 U 52/11).

4. Fälligkeit

4.1 Allgemein

Der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und wird fällig mit der Fälligkeit der Hauptschuld und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07).

Vor Inanspruchnahme des Bürgen muss der Gläubiger zunächst versuchen, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (sogenannte Einrede der Vorausklage). Etwas anderes gilt, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat, d.h. eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt.

4.2 Selbstschuldnerische Bürgschaft

Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Nach der Rechtsprechung des BGH steht es den Parteien aber frei, eine Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Die Fälligkeit einer Bürgschaft kann von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht werden. Eine derartige Klausel entspricht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie den Interessen des Bürgen ausreichend Rechnung trägt (BGH 26.02.2013 - XI ZR 417/11).

5. Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Ausfallbürge für den Ausfall des Hauptbürgen.

Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbstständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt (BGH 20.03.2012 - XI ZR 234/11).

6. Innenausgleich bei Höchstbetragsbürgschaften

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Höchstbetragsbürgschaften, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchzuführen (BGH 27.09.2016 - XI ZR 81/15).

7. Bürgschaften im Bauvertrag

Insbesondere in Bauverträgen verwandte Gewährleistungsbürgschaften unterliegen oftmals der Unwirksamkeit aufgrund einer Übersicherung:

  • Die in einem Bauvertrag enthaltene Vertragsklausel, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligt aufgrund einer Übersicherung des Bauherrn den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BGH 22.01.2015 - VII ZR 120/14).

  • Ebenso unwirksam ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrages enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können". Dabei hat in dem Urteil BGH 26.03.2015 - VII ZR 92/14 der BGH gleichzeitig folgenden Grundsatz aufgestellt:

    Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.

  • Nach Wegfall des Sicherungszwecks ist eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft regelmäßig zurückzugeben. Die Sicherungsabrede entscheidet darüber, wie weit der Sicherungszweck geht und ob er entfallen ist (BGH 09.07.2015 - VII ZR 5/15).

Der Auftragnehmer kann nach dem Ablauf der Sicherungszeit sowie dem Eintritt der Verjährung die Herausgabe der Sicherungsurkunde an sich verlangen (BGH 09.07.2015 - VII ZR 5/15).

8. Auswirkungen eines Stillhalteabkommens zwischen Schuldner und Gläubiger

Der Bürge kann ein Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger als Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

Ob dies auch dann gilt, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen ausdrücklich vorbehalten hat, war umstritten und ist nunmehr durch das Urteil BGH 28.11.2017 - XI ZR 211/16 geklärt:

"Danach kann der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein - vorübergehendes oder dauerhaftes - Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger geltend machen. Diese Einrede des Bürgen entfällt nicht dadurch, dass sich der Gläubiger in der Stillhaltevereinbarung die Inanspruchnahme des Bürgen vorbehalten hat.

 Siehe auch 

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Garantievertrag

Globalzession

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Schuldbeitritt

Schuldübernahme

Schuldanerkenntnis

BGH 10.02.2011 - VII ZR 53/10 (Voraussetzungen des Verzugs des Bürgen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft)

BGH 09.12.2008 - XI ZR 588/07 (Innenausgleich zwischen Mitbürgen)

BGH 14.10.2003 - XI ZR 121/02 (Bürgschaft des Arbeitnehmers)

BGH 15.02.2000 - XI ZR 10/98

BGH 27.01.2000 - IX ZR 198/98

BGH 08.10.1998 - IX ZR 257/97

Derleder: Die Einschränkung der Verrechnungsfreiheit der Kreditinstitute gegenüber dem Bürgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 817

Herke: Haftungsfalle Bürgschaft. So begrenzen Sie den Umfang auf ein Mindestmaß; Betriebswirtschaftliche Beratung - NWB-BB 2014, 75

Karst: Die Bürgschaft auf erstes Anfordern im Fadenkreuz des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2059

Keilmann: Bürgschaft - Aktuelle Tendenzen zum Verjährungsrisiko; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2008, 843

Kollrus: Bürgschaft: Rechtliche Risiken bei Vereinbarungen zu zeitlichen Befristungen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2013, 1437

Leo/Schmitz: Die Bürgschaft - ein bedingt taugliches Sicherungsmittel in der Gewerberaummiete; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2007, 387

Oepen: Auf erstes Anforderungen versprochene Bürgschaft und Garantien; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1110

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 14. Auflage 2019

Riedel: Bürgschaft in der Insolvenz; Zeitschrift für das Insolvenzbüro - InsbürO 2011, 407

Schlößer: Die Hemmung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs nach neuem Schuldrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 645