Zugewinnausgleich/ Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung - weitere Infos unter: www.astrid-weinreich.de

Vermögensauseinandersetzung Tennung
03.05.20111850 Mal gelesen
Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Wie werden Schulden nach der Reform des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Weitere Infos unter: www.astrid-weinreich.de

Neuerungen beim Vermögensausgleich nach der Scheidung

Bei einer Scheidung muss u.a. auch das Vermögen der Eheleute auseinandergesetzt werden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,  in dem die Mehrzahl der Ehepartner leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs der Ehepartner zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich durch die Reform des Güterrechts nichts. Allerdings korrigiert die Reform die Schwachstellen des bisherigen Gesetzes.

Nach der bisherigen Rechtslage blieben Schulden, die ein Ehegatte bei der Eheschließung hatte, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem dazu erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhanden Schulden getilgt hat, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Darin lag die Ungerechtigkeit des Zugewinnausgleichs. Noch stärker betroffen war derjenige Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen während der Ehe getilgt und zusätzlich eigenes Vermögen gebildet hat. In diesem Fall blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs bei dem anderen Ehegatten unberücksichtigt, es musste vielmehr das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes geteilt werden. Mit der Reform des Güterrechts zum 1. September 2009 ist diese Handhabung geändert worden. Schulden werden zukünftig als negatives Anfangsvermögen beim Vermögenserwerb berücksichtigt und schaffen mehr Gerechtigkeit, weil derjenige Ehegatte, der keine Schulden in die Ehe gebracht hat, mit diesem Ausgleich am tatsächlichen Vermögenszuwachs in der Ehe beteiligt wird.

Die Reform bietet jedoch auch mehr Schutz vor Vermögensmanipulationen. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs wurde aber bisher durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung hatte. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des anderen Ehegatten beiseite schaffte. Diese Gefahr ist zukünftig gebannt, denn die Reform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Zustellung des Scheidungsantrags" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.

Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen bereits zum Zeitpunkt der Trennung.  Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der andere Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

Astrid Weinreich

-Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin-