Rechtswörterbuch

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Auskunftsanspruch

 Normen 

§§ 259 - 261 BGB

§ 402 BGB

§ 444 BGB

§ 666 BGB

§ 1379 BGB

§ 1580 BGB

§ 1605 BGB

§ 1686 BGB

§ 2027 BGB

§ 242 BGB

§ 101 UrhG

 Information 

1. Allgemein

Anspruch einer Person gegen eine andere Person auf Auskunft über Tatsachen, über die nur diese Person Auskunft erteilen kann.

§ 253 ZPO erfordert die Stellung eines bestimmten Klageantrags. In vielen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch jedoch erst beziffern, wenn er von der Gegenpartei Auskunft über den Inhalt oder die Höhe bestimmter Tatsachen erhalten hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Gläubiger daher einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Der Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert immer eine gesonderte Rechtsgrundlage, es besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch.

Rechtsgrundlagen können sein:

  • eine gesetzlich geregelte Nebenleistungspflicht eines Schuldverhältnisses

  • ein spezieller Auskunftserteilungsvertrag

  • der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

  • ein spezialgesetzlich geregelter Auskunftsanspruch

Inhalte des Anspruchs können u.a. sein:

  • die Erteilung einer Auskunft

  • die Vorlage von Unterlagen

  • die Einsicht in Unterlagen

Hinweise:

1. Der Auskunftsanspruch ist von dem Rechenschaftslegungsanspruch zu unterscheiden.

2. Zu dem Anspruch auf Einsicht in Urkunden siehe den Beitrag "Urkunde".

2. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Die Voraussetzungen des sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruchs sind:

  • Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Beziehung.

  • Der Anspruchsteller ist auf die Auskunft angewiesen.

  • Die Auskunftserteilung ist für den Anspruchsgegner zumutbar.

Der Anspruch erstreckt sich nicht auf den Beweis der Erklärung durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen.

"Dabei genügt es bei vertraglichen Ansprüchen, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht" (OLG München 23.02.2017 - 23 U 2748/16).

3. Die Erfüllung des Anspruchs

Der Anspruch ist grundsätzlich schriftlich zu erfüllen. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners. Hat der Gläubiger Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft, so kann er gemäß § 889 ZPO einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann gemäß § 810 BGB von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

4. Der Auskunftsanspruch in einzelnen Rechtsgebieten

4.1 Familienrecht

Im Familienrecht bestehen neben dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB folgende gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlagen:

  • Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie: § 1605 BGB.

  • Zur Geltendmachung eines nachehelichen Unterhalts oder Trennungsunterhalts: § 1580 BGB.

    "Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet" (BGH 15.11.2017 - XII ZB 503/16).

  • Nach der Beendigung des Güterstandes: § 1379 BGB., u.a. im Zugewinnausgleichsverfahren:

    Danach kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen verlangen.

    "Die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können (BGH 23.02.2022 - XII ZB 38/21, BGH 04.12.2013 - XII ZB 534/12).

  • Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

  • Im Kindesunterhalt:

    Ein Unterhaltsschuldner hat ab Volljährigkeit der unterhaltsbedürftigen Kinder einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil über dessen Einkommen. Dies betrifft in der Praxis im Wesentlichen die Fälle, in denen der Vater Barunterhalt leistet und die Mutter Betreuungsunterhalt. In diesen Fällen hat der Vater gegen die Mutter ab Volljährigkeit der Kinder einen Anspruch auf Auskunft über ihr Einkommen.

    Dabei hat der Unterhaltspflichtige auch Auskunft über das Einkommen seines neuen Ehepartners zur Feststellung des Familienunterhalts zu geben. Nach dem Urteil BGH 02.06.2010 - XII ZR 124/08 wird "die Erteilung von Auskunft in einer Weise geschuldet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 BGB besteht. (...) Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben."

    Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann von einem zum Kindesunterhalt Verpflichteten vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Bezüglich der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen (OLG Karlsruhe 09.03.2016 - 5 UF 213/15).

    Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit:

    "Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erkärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig" (BGH 16.09.2020 - XII ZB 499/19).

  • Der nur umgangsberechtigte Elternteil hat gegen den sorgeberechtigten Elternteil einen Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB, z.B. über die schulische Entwicklung des Kindes - siehe insofern den Beitrag "Umgangsrecht - Auskunftsanspruch".

  • Nach einer Entscheidung des BGH (07.05.2003 - XII ZR 229/00) besteht zur Berechnung des anteiligen Elternunterhalts ein Auskunftsanspruch gegen die Geschwister, nicht jedoch gegen deren Ehepartner.

  • Zu dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen den die heterologische Insemination durchführenden Arzt siehe den Beitrag "Klärung der Vaterschaft".

4.2 Erbrecht

Im Erbrecht bestehen folgende gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche:

  • des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2027 BGB

  • des Erben gegen Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben gemäß § 2028 BGB

  • des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gemäß § 2314 BGB (Erstellen eines Nachlassverzeichnisses):

    Hinweis:

    Die Auskunftspflicht kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Stiftung eingebracht hat (BGH 03.12.2014 - IV ZB 9/14).

    Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde (BGH 29.09.2021 - IV ZR 328/20).

    Der Anspruch auf Erstellung des Nachlassverzeichnisses wird wie folgt vollstreckt (BGH 13.09.2018 - I ZB 109/17):

    "Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist."

  • Ein speziell geregelter Auskunftsanspruch der Miterben untereinander über die Höhe des Nachlasses besteht nicht. Miterben haben untereinander u.a. folgende Auskunftsansprüche:

    • Miterben, die von dem Erblasser Vollmachten erhalten haben, sind gemäß § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet.

    • Ist ein Miterbe Erbschaftsbesitzer (durch Anmaßung einer über seinen Erbteil hinausgehenden Erbenstellung), haben die Miterben gegen ihn einen Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB.

    • Lebte einer der Miterben mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, so haben die anderen gegen ihn einen Auskunftsanspruch gemäß § 2028 BGB. Der Anspruch ist aber auf eine Auskunft über die erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen begrenzt.

    • Gemäß § 2057 BGB hat jeder Miterbe gegen andere Miterben einen Auskunftsanspruch über ausgleichspflichtige Zuwendungen.

4.3 Arbeitsrecht

Ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht u.a. zur Überprüfung, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsanspruch vorliegt, z.B. zur Überprüfung der Gehaltserhöhung für außertariflich Angestellte (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03) oder eines Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung (BAG 27.07.2010 - 1 AZR 874/08).

Beschäftigte haben gemäß der §§ 10 ff. EntgTranspG einen Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen.

Hinweis:

Zu weiteren Informationen siehe insofern den Beitrag "Entgelttransparenz".

4.4 Mietrecht

Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt:

"Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. (...) Die Verjährungsfrist (...) beginnt erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sogenannten verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss" (Pressemitteilung zu BGH 12.07.2023 - VIII ZR 375/21).

4.5 Strafprozess

Rechtsgrundlage der Informationsübermittlung an private Dritte im Strafverfahren ist § 475 StPO.

Die Vorschrift regelt die Informationsübermittlung an Private, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind, denn deren Akteneinsicht richtet sich nach § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1, § 406e, § 433 StPO. Die Regelung erfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1484, Seite 27) auch Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Interessenschutzverbände) beantragen. Sie betrifft laufende sowie abgeschlossene Verfahren.

Der BGH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr dahin gehend ausgelegt, als dass er auch die Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte umfasst (BGH 20.06.2018 - 5 AR(VS) 112/17).

4.6 Wettbewerbsverbot

Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.

Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot im Wirtschaftsrecht gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann (BGH 01.08.2013 - VII ZR 268/11).

4.7 Medizinrecht

Siehe den Beitrag "Behandlungsvertrag".

4.8 Gesellschaftsrecht

Ein Auskunftsanspruch aus § 718 BGB besteht nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters. Ein Anspruch aus § 810 BGB kann jedoch auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen (OLG München 23.02.2017 - 23 U 2748/16).

4.9 Datenschutz

Siehe den Beitrag "Personenbezogene Daten".

4.10 Urheberrecht

Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 UrhG schließt die Auskunft über die Bankdaten der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein (BGH 02.06.2022 - I ZR 140/15).

5. Verjährung

"Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der (...) Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist". Aber: "Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren" (BGH 25.07.2017 - VI ZR 222/16).

 Siehe auch 

Auskunftsklage

Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht

Eidesstattliche Versicherung

Erbauseinandersetzungsklage

Informationsfreiheitsgesetz

Verzug mit Unterhalt

BGH 22.10.2014 - XII ZB 385/13 (Teilauskünfte keine teilweise Erfüllung des Auskunftsanspruchs)

BGH 07.11.2012 - XII ZB 229/11 (Keine rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsanspruchs nach Auskunftserteilung)

BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10 (Auskunftsanspruch des Wohnungseigentümers zur Jahresrechnung)

BGH 02.06.2005 - IX ZR 221/03 (Kein Auskunftsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter)

BGH 10.02.2005 - III ZR 294/04 (Auskunftsanspruch der Presse gegen Unternehmen der öffentlichen Hand)

BGH 01.12.1983 - IVb ZR 41/83

BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

OLG Koblenz 25.10.1990 - 5 U 1818/88

Arweiler: Auskunftspflichten im Erbrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3553

Bergschneider: Der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach der Zugewinnausgleichsreform; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 1713

Köhler: Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2337

Kuckuk: Der Auskunftsanspruch gegen den Betriebserwerber; Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2008, 62

Laumen/Prütting: Handbuch der Beweislast; 5. Auflage 2023

Löhnig: Auskunftsansprüche im Familienrecht im Spiegel der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung; Juristische Arbeitsblätter - JA 2015, 641

Peifer: Auskunftsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3067

Picker: Der EuGH und der Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers: Meisterhaft! (Anmerkung zu EuGH 19.04.2012 - Rs. C-415/10); Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2012, 641