Stiftung
BT-Drs. 19/28173 (zu der am 01.07.2023 in Kraft getretenen Reform des Stiftungsrechts)
Stiftungsgesetze der Länder, so z.B.:
StiftGBbg,BB
StiftG Bln,BE
StiftG,HE
§§ 1, 2, 3, 7, 10, 13a, 15, 24, 26, 28 ErbStG
§§ 3 f HIVHG
PTStiftG
VStR R 34
1 Allgemein
Eine Stiftung ist gemäß der in § 80 BGB geregelten Begriffsbestimmung
eine mit einem Vermögen ausgestattete mitgliederlose juristische Person
zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks.
Eine Stiftung des Privatrechts braucht im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen.
Aktuelle Rechtslage:
Das Stiftungsrecht wurde aus folgenden Gründen zum 01.07.2023 reformiert:
In den §§ 80 ff. BGB waren nur wenige grundlegende stiftungsrechtliche Vorschriften enthalten, die zudem wegen zahlreicher Verweisungen ins Vereinsrecht wenig übersichtlich waren. Diese bundesrechtlichen Vorschriften wurden ergänzt durch die Stiftungsgesetze der Länder. Die zivilrechtlichen Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen waren nicht einheitlich und auch vermeintlich gleichartige landesrechtliche Vorschriften unterschieden sich oft im Detail oder wurden verschieden ausgelegt, weil sich in jedem Land aufgrund des jeweiligen Landesrechts eine eigene Stiftungspraxis entwickelt hat.
Durch die Neufassung der §§ 80 - 88 BGB mit vielen neu eingefügten ergänzenden Rechtsnormen (a, b, c etc) wird das Stiftungszivilrecht grundsätzlich abschließend im BGB geregelt. Weiterhin werden jedoch bestimmte Rechtsbereiche in den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt sein.
2 Stiftungsformen
Folgende Stiftungsarten werden unterschieden:
- a)
Rechtsfähige Stiftung des Privatrechts: Im BGB geregelte Stiftungsart, die dem Grundtypus der Stiftung entspricht. Siehe insofern die Ausführungen unten.
- b)
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts: Stiftung, die durch einen besonderen Hoheitsakt (z.B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet wurde und einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
- c)
Unselbstständige (fiduziarische) Stiftungen: Übertragung des Vermögens auf eine natürliche oder juristische Person, die zwar Eigentümerin des Vermögens wird, aber bei der die Stiftungsmasse als Sondervermögen bestehen bleibt.
Die gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere das staatliche Genehmigungserfordernis, sind nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
- d)
Kirchliche Stiftungen: Sonderform der Stiftung.
Sofern die Satzung, die Verwaltung oder die Aufsicht der Stiftung betroffen ist, ist die Kirche in ihren Regelungsbefugnissen autonom.
Unterliegt die Stiftung einem kirchlichen Zweck, der speziell dem kirchlichen Kultus und den damit verbundenen Aufgaben dienen muss, so ist sie steuerbefreit.
- e)
Familienstiftungen: In den Landesrechten und im Steuergesetz vorgesehene Sonderform, deren Nutzen nur den Familienmitgliedern zukommen soll. Durch einige Landesgesetze sind die Stiftungen der staatlichen Aufsicht entzogen.
- f)
Unternehmensstiftungen: Auch ein Unternehmen kann in der Rechtsform einer Stiftung betrieben werden.
3 Rechtsfähige Stiftung des Privatrechts
3.1 Errichtung
Die Stiftung wird gemäß § 80 Abs. 2 BGB durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung errichtet. Zuständig für die Anerkennung einer Stiftung ist immer die Landesbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Stiftungsgeschäft:
Mit dem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) muss der Stifter der Stiftung
eine Satzung geben und
ein Vermögen zur Erfüllung des von ihm in der Satzung festgelegten Zwecks widmen.
Unter Lebenden bedarf die Stiftungserrichtung der Schriftform. Eine Stiftung von Todes wegen kann durch Testament oder Erbvertrag eingerichtet werden.
Satzung (siehe auch unten):
Die Satzung muss mindestens Regelungen enthalten über den Namen, den Zweck, den Sitz und die Bildung des Vorstands. Die Stiftung ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied zu leiten. Der Stifter kann weitere Organe bestimmen.
Befristung der Stiftung:
Stiftungen können vom Stifter nur befristet werden, wenn sie als Verbrauchsstiftungen ausgestaltet werden (siehe unten).
Der Stifter hat gemäß § 82 BGB einen gebundenen Anspruch auf die Anerkennung, wenn
das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 BGB genügt,
die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Eine Gemeinwohlgefährdung liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28173) insbesondere vor, wenn die Stiftung einen Zweck verfolgen will, der die Interessen der Allgemeinheit gefährdet. Sie ist aber auch gegeben, wenn im Anerkennungsverfahren absehbar ist, dass der Stifter oder Mitglieder der Stiftungsorgane die Stiftung nutzen wollen, um Recht zu verletzen, insbesondere rechtswidriges Verhalten zu verschleiern.
3.2 Stiftungsverfassung / Satzung
Die Stiftungsverfassung wird gemäß § 83 BGB auch weiterhin durch Bundesrecht, Landesrecht und durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt. Die Errichtungssatzung ist Teil des Stiftungsgeschäfts. Sie kann sich durch Satzungsänderung aber verändern. Durch die ausdrückliche Nennung der Satzung wird nicht nur die Bedeutung der Satzung für die Stiftungsverfassung hervorgehoben, sondern auch klargestellt, dass die Verfassung der Stiftung nicht durch die Errichtungssatzung, sondern die jeweils gültige Satzung bestimmt wird. Das maßgebliche Bundesrecht sind die §§ 80 bis 88 BGB, das maßgebliche Landesrecht die Vorschriften der Landesstiftungsgesetze.
3.3 Stiftungsvermögen
§ 83b BGB enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftung zu verstehen, das sich aus verschiedenen Vermögensmassen zusammensetzen kann.
Das Stiftungsvermögen einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht aus
dem Grundstockvermögen:
§ 83b Abs. 2 BGB bestimmt, welche Vermögensgegenstände zum Grundstockvermögen gehören:
Nr. 1: das vom Stifter gewidmete Vermögen:
Das gesamte vom Stifter im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen wird zum Grundstockvermögen jeder auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung, soweit der Stifter in der Errichtungssatzung nicht bestimmt, dass Teile des gewidmeten Vermögens auch für die Zweckerfüllung verbraucht werden können.
Nr. 2: Zustiftungen:
Zustiftungen werden legaldefiniert als Vermögen, das der bestehenden Stiftung zugewendet wird und das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens der Stiftung zu werden. Zuwendender kann der Stifter oder ein Dritter sein.
Eine Stiftung darf eine Zustiftung annehmen, wenn der Stifter in der Errichtungssatzung die Annahme von Zustiftungen nicht ausgeschlossen hat und die Zustiftung sich auch unter Berücksichtigung etwaiger mit ihr verbundener Auflagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung positiv auf die Erfüllung des Stiftungszwecks auswirkt.
Nr. 3: das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde
Grundstockvermögen kann auch dadurch entstehen, dass die Stiftung sonstiges Vermögen, insbesondere Erträge, die nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden müssen, zu Grundstockvermögen bestimmt.
Dazu können die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichtet sein, wenn zum Beispiel der Stifter in der Satzung bestimmt hat, dass ein bestimmter Prozentsatz der Erträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens verwendet werden soll.
Enthält die Satzung keine Bestimmungen, haben die zuständigen Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen. Sie haben dabei die nach § 83c Absatz 1 BGB bestehende Vermögenserhaltungspflicht zu beachten, müssen aber auch darauf achten, dass die Stiftung ihren Zweck mit dem Stiftungsvermögen erfüllen soll.
und
dem sonstigen Vermögen:
Sonstiges Vermögen der Stiftung sind alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören.
Bestimmung von gewidmeten Vermögen zu sonstigem Vermögen durch den Stifter:
Der Stifter kann nach § 83b Abs. 3 BGB im Stiftungsgeschäft auch bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet werden, Teile des gewidmeten Vermögens in der Errichtungssatzung zu sonstigem Vermögen bestimmen. Stiftungen werden durch solche Satzungsbestimmungen nicht zu Verbrauchsstiftungen.
Diese Stiftungen können ihren Zweck aber nicht nur mit den Nutzungen aus dem Teil des gewidmeten Vermögens erfüllen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde. Das gewidmete Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde, können sie grundsätzlich auch für die Zweckerfüllung verbrauchen. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist, insbesondere unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf. Regelt die Satzung dazu nichts, steht die Verwendung des sonstigen Vermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stiftungsorgane. Dies gilt auch für steuerbegünstigte Stiftungen. Anders als die Nutzungen aus dem Vermögen unterliegt das gewidmete Vermögen, das der Stifter zu sonstigem Vermögen bestimmt hat, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO, da es von der Ausnahmeregelung in § 62 Absatz 3 Nummer 2 AO erfasst wird. Das gewidmete Vermögen dient der Ausstattung der Stiftung mit Vermögen, unabhängig davon, ob das gewidmete Vermögen erhalten werden muss oder auch für den Zweck verbraucht werden darf.
Verwaltung des Vermögens:
DIe Verwaltung des Grundstockvermögens richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Für Grundstockvermögen, das durch Zustiftung erworben oder von der Stiftung selbst gebildet wurde, gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für das vom Stifter gewidmete Grundstockvermögen.
Es unterliegt dem Erhaltungsgebot nach § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Stiftung kann auch das von ihr selbst geschaffene Grundstockvermögen nicht mehr für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen. Durch die Satzung können ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Grundstockvermögens oder von Teilen des Grundstockvermögens getroffen werden. Diese müssen aber mit dem Grundsatz der Vermögenserhaltung vereinbar sein.
Hinweis:
Zum Stiftungsvermögen von Verbrauchsstiftungen siehe unten!
4 Destinatär
Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen. Sind sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gemäß § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu. Ist die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstands oder eines anderen abhängig, haben sie keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung.
5 Verbrauchsstiftungen
Begriffsbestimmung:
Eine Verbrauchsstiftung ist nach der Legaldefinition in § 80 Abs. 1 S. 2 BGB eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet wird, innerhalb deren sie ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihrer Zwecke verbrauchen soll.
Auch Verbrauchsstiftungen können nur anerkannt werden, wenn sie für eine längere Dauer errichtet werden. Nach § 82 S. 2 BGB, der inhaltlich im Wesentlichen dem § 80 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht, ist davon auszugehen, dass bei einer auf zehn Jahre befristeten Verbrauchsstiftung eine dauernde Zweckerfüllung gesichert erscheint.
Die Ausstattung einer Verbrauchsstiftung, die nur für eine kurze Zeit besteht, muss gesichert erscheinen lassen, dass der Zweck innerhalb der Zeitdauer der Stiftung auch nachhaltig erfüllt werden kann. Das setzt während der kurzen Zeitdauer der Stiftung einen erheblich größeren Mitteleinsatz für die Zweckerfüllung voraus als während des gleichen Zeitraums bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung. Das ist aber bei einer Verbrauchsstiftung in der Regel auch möglich, weil bei der Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen gebildet wird, das zu erhalten ist. Das gesamte Stiftungsvermögen der Verbrauchsstiftung soll innerhalb der Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde, für die Zweckerfüllung verbraucht werden. Dies ermöglicht einen höheren Vermögenseinsatz für die Zweckerfüllung während des Bestehens der Stiftung als bei vergleichbar ausgestatteten Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden und das gewidmete Vermögen erhalten müssen.
Satzung einer Verbrauchsstiftung:
In § 81 Abs. 2 BGB werden besondere zusätzliche Anforderungen für die Errichtungssatzungen von Verbrauchsstiftungen festgelegt. Die Errichtungssatzung einer Verbrauchsstiftung muss neben den notwendigen Satzungsbestimmungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB als weitere zwingende Satzungsbestimmungen zusätzlich bestimmen:
die Zeit, für die die Stiftung errichtet werden soll:
In der Stiftungssatzung kann ein Zeitraum festlegt werden, für den die Stiftung bestehen soll. Es reicht aber auch aus, das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis zu knüpfen, das sicher eintritt, wie zum Beispiel den Tod einer Person. Bei solchen Zeitbestimmungen ist allerdings die Prognose nach § 82 Satz 1 BGB, ob die Verbrauchsstiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann, erheblich unsicherer als bei Festlegung eines festen Endzeitpunkts, zu dem die Stiftung ihre werbende Tätigkeit beenden soll.
Wenn der für die Stiftung bestimmte Endzeitpunkt erreicht ist, muss die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden, denn auch eine Verbrauchsstiftung endet nicht schon durch Zeitablauf. Das ergibt sich aus § 87 Abs. 2 und § 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB, die bestimmen, dass eine Verbrauchsstiftung aufzulösen oder aufzuheben ist, wenn die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde, abgelaufen ist.
Bestimmungen über den Verbrauch des Stiftungsvermögens während der Dauer der Stiftung:
Die Satzung jeder Verbrauchsstiftung muss nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens während der Zeit, für die die Verbrauchsstiftung errichtet wird, als gesichert erscheinen lassen. Diese Satzungsbestimmungen müssen sicherstellen, dass bei Verbrauchsstiftungen das gewidmete Vermögen kein Grundstockvermögen wird und auch später kein Grundstockvermögen gebildet werden kann, da das gesamte Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck zu verbrauchen ist.
Diese zusätzlichen Satzungsbestimmungen nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind auch erforderlich, um den zuständigen Anerkennungsbehörden die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 82 S. 1 BGB zu ermöglichen. Nach § 82 S. 2 BGB, der inhaltlich dem bisherigen § 80 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht, ist bei einer Verbrauchsstiftung zwar von einer dauernden Zweckerfüllung auszugehen, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet wird.
Deshalb sind die Festlegungen in der Satzung über den Verbrauch des Stiftungsvermögens vor allem bedeutsam für die Prüfung, ob auch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks während des gesamten Zeitraums, für den die Stiftung erreichtet wird, gesichert erscheint. Eine nachhaltige Zweckerfüllung erscheint aber regelmäßig auch dann nicht gesichert, wenn der Großteil des Stiftungsvermögens erst kurz vor Ablauf der für die Stiftung vorgesehenen Lebensdauer für die Zweckerfüllung verbraucht wird.
Stiftungsvermögen der Verbrauchsstiftung:
§ 83b Abs. 1 S. 2 BGB regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens von Verbrauchsstiftungen. Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen. Grundstockvermögen wird bei Verbrauchsstiftungen nicht gebildet. Bei Verbrauchsstiftungen wird durch die Satzung bestimmt, dass das gesamte Vermögen der Stiftung, einschließlich des gewidmeten Vermögens, sonstiges Vermögen ist, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verbrauchen ist. Zuwendungen Dritter kann die Stiftung nur annehmen, wenn der Dritte sie zum Verbrauch bestimmt. Zustiftungen kann eine Verbrauchsstiftung nicht annehmen, da sie kein Grundstockvermögen bilden kann.
6 Haftung
Zu den Inhalten und Voraussetzungen der Haftungserleichterungen für die Organe, besondere Vertreter sowie Mitglieder von Vereinen siehe den Beitrag "Verein - rechtsfähiger".
7 Vergütung des Vorstands
Mit § 27 Abs. 3 BGB ("Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.") wird ausdrücklich klargestellt, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind.
Wenn die Stiftungsverfassung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden.
8 Wegfall der Erbschaftssteuer
Bei Vermögensgegenständen, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, entfällt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (auch rückwirkend), wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall oder der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen werden.