Stiftung des öffentlichen Rechts
Verselbstständigte Vermögensmasse zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind wie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie BelieheneTräger der mittelbaren Staatsverwaltung.
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind im Gesetz nicht geregelt. Die §§ 80 - 88 BGB, die die Stiftungen des Privatrechts regeln, sind auf die Stiftung des öffentlichen Rechts nicht anwendbar.
§ 89 BGB erklärt die Vorschrift des § 31 BGB auch auf Stiftungen des öffentlichen Rechts für anwendbar. Danach haftet die Stiftung für den Schaden, den der Vorstand oder ein satzungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt.
Die Gründung einer Stiftung erfolgt durch oder aufgrund eines Gesetzes.
Grundlage der Stiftung ist eine Satzung.
Die Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch den hoheitlichen Gründungsakt von den anderen Stiftungen abgegrenzt. Möglich ist aber auch die Umwandlung einer privatrechtlichen Stiftung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stiftung (fortan) einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Staatsverwaltung - unmittelbare
Pues/Scheerbarth: Gemeinnützige Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht; Handbuch, 3. Auflage 2008
Troll/Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts; 5. Auflage 2004
Scheytt: Kommunales Kulturrecht; 1. Auflage 2005