Staatsverwaltung - mittelbare
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit.
Der Staat kann die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zum einen unmittelbar durch eigene Behörden, zum anderen mittelbar durch ausgegliederte juristische Personen erfüllen.
Dieses Modell der mittelbaren Aufgabenerfüllung wird als Dezentralisierung bezeichnet.
Formen:
Mittelbare Staatsverwaltung kann neben der Aufgabenerfüllung durch Beliehene sowohl durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) als auch durch juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG usw.) erfüllt werden.
Handelt der Staat durch eine juristische Person des Privatrechts, so sind zwingend privatrechtliche Normen anzuwenden. Es besteht kein Hoheitsverhältnis.
Gemeinden und Kreise sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.
Beispiele für Einrichtungen/Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung sind:
die berufsständischen Kammern der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärtztekammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern etc.)
die Gemeinden
die gesetzlichen Krankenkassen
die Sudentenwerke