Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Beliehener

Normen

Art. 34 GG

§ 839 BGB

Information

1 Abgrenzung

Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.

Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich. Die Befugnisse werden oftmals durch öffentlich-rechtlicher Vertrag übertragen.

Beispiele:

Notare (§ 14 BNotO)

Fleischbeschauer

TÜV (§ 29 StVZO)

staatlich anerkannte Privatschulen

Bezirksschornsteinfeger

Flugkapitäne

Schiffskapitäne

Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.

2 Geltendmachung von Ansprüchen

Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten.

Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.

metis