Beliehener
1 Abgrenzung
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.
Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich. Die Befugnisse werden oftmals durch öffentlich-rechtlicher Vertrag übertragen.
Beispiele:
Notare (§ 14 BNotO)
Fleischbeschauer
TÜV (§ 29 StVZO)
staatlich anerkannte Privatschulen
Bezirksschornsteinfeger
Flugkapitäne
Schiffskapitäne
Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.
2 Geltendmachung von Ansprüchen
Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten.
Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.