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Verwaltungshelfer

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Ein Verwaltungshelfer ist der Assistent einer Behörde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.

Kennzeichnend für den Verwaltungshelfer ist, dass er nicht selbstständig im eigenen Namen, sondern nur aushelfend für die Behörde tätig wird. Er handelt somit nicht selbst hoheitlich, seine Arbeit wird der Behörde zugerechnet, für die er tätig geworden ist.

Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGH 18.02.2014 - VI ZR 383/12).

Schadensersatzansprüche sind im Wege der Amtshaftung direkt gegen die anweisende Behörde zu stellen.

 Siehe auch 

Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht

Beliehener

BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91